Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

theilen, und zugleich im Amtsblatte eine vierwoͤchentliche Frist bekannt zu 
machen, innerhalb welcher das Kataster von den Betheiligten bei den Ge- 
meindevorständen und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde dagegen 
bei dem Kommissarius angebracht werden kann. 
Die eingehenden Beschwerden sind vom Kommissarius unter Zuziehung 
der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Depmirten und der erforderlichen Sach- 
verständigen zu untersuchen. Die Sachverständigen sind hinsichtlich der Gren- 
zen des Inundationsgebiets und der sonstigen Vermessungen ein vereideter 
Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsreoisor, hinsichtlich der Bonitat 
und des Beitragsfußes zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Streitig- 
keiten wegen der Ueberschwemmungs-Verhältnisse ein Wasserbauwerständiger bei- 
geordnet werden kann. 
Die Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. Mit dem 
Resultat der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich die Beschwerde- 
führer einerseits, und der Deichamts-DOeputirte andererseits, bekannt gemacht. 
Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei Err Be- 
wenden und wird das Katasier demgemäß berichtigt. Anderenfalls werden 
die Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Beschwerden. 
Fü die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerde- 
führer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgker Bekanntmachung der Entschei- 
dung ist Rekurs dagegen an den Minister für landwirthschaftliche Angelegen- 
heiren Kulissig. 
Nach erfolgter Feststellung des Katasters ist dasselbe von der Regierung 
auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
- 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deiche und 
Enewässerungsanlagen wird für jetzt auf 8 Sgr. 6 Pf. für den Normal- 
morgen (d. h. für einen Morgen der Klasse I.) fesigesetzt. 
Die Höhe des anzusammelnden Reservefonds wird auf dreitausend Thaler 
bestimmt. 
F. 8. 
Die Zahl der Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf 
sechs festgesetzt. 
* 
Das Dominium Morrn bestellt einen Reprasentanten und einen Stell- 
Vertreter der vertreter. 
Die Besitzer: 
a) des Vorwerks Kiewitz mit einer Stimme, ç 
h0) der im Hypothekenbuche von Alexandersdorf suh Nr. 40. und 62. ein- 
getragenen Morrner Eichfiere mit einer gemeinschaftlichen Stimme- di 
.- - a
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.