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21. Juli 1846. (Gesetz-Sammlung S. 295.) ein abgekürztes Verfahren
stattfinden muß, wird der Satz Art. 7. unter A. nur um die Halfte er-
höht; ebenso in den nach den §#. 37. und 77. der Verordnung vom
21. Juli 1849. (Gesetz-Sammlung S. 307.) zu verhandelnden Wechsel-,
Arrest-, Bau-, Possessorien= und Miethsprozessen. In Bagatellsachen
wird, wenn auf kontradiktorische Verhandlung erkannt, oder erst nach
Mittheilung der Rekursschrift eine Entscheidung erfolgt ist, der Satz zu A.
nur um die Halfte erhöht.
Artikel 9.
D. Wenn eine Beweisaufnahme angeordnet ist und statrgefunden hat, so
wird, sowohl im Fall des Vergleichs als des Erkenntnisses, für die
Ansag, in welcher die Beweisaufnahme sarsgefunden har, der zu A.
oder C. zu liquidirende Satz in Prozessen über ein Objekt von nur
50 Rthlr. und darunter um die Hälfte des Satzes A. in allen übrigen
Prozessen bis zu demjenigen Betrage des Gegenstandes der Beweisauf-
nahme, welcher die Summe von 50 Rechlr. nicht übersteigt, ebenfalls um
die Hälfte des Satzes A., von dem Mehrbetrage aber um den vollen
Satz A. erhöht. Oabei wird jedoch in denjenigen Prozessen, deren Ge-
genstand mehr als 50 Rehlr. berrägt, wenn die Beweisaufnahme nur
einen Theil des Prozeßobjekts betrifft, auch nur der Betrag dieses Theils
der Berechnung zum Grunde gelegt, jedenfalls aber ein Satz von 10 Sgr.
für die Beweisaufnahme erhoben.
Der Sat für die Beweisaufnahme ist auch dann zu erheben, wenn
auf Sie zugeschobenen Eid erkannt und dessen Abnahme verfügt wor-
en ist.
Artikel 10.
Für die Abnahme nothwendiger Eide und die Abfassung der Purifika-
toria, für die in Prozessen vorkommenden Nominationen, Litisdenunziationen,
accessorischen Interventionen und Msisenzleissungen werden keine Gerichtskosten
angesetzt; wird jedoch gegen eine Purifikatoria die Nichtigkeitsbeschwerde oder
der Rekurs eingewendet, so sind die Kosten für dieses Verfahren besonders nach
den Sätzen der Artikel 7. und folg. anzusetzen. Bei uneigentlichen Rekonven-
tionen werden die Kosten nach dem höchsien Objekte berechnet.
Für die Anlegung von Arresten in Prozeßsachen neben der Hauptsache
sind die Sätze wie bei Exekutionen zu liquidiren, jedoch auf die Kosten der
spater eintretenden Exrekution in Anrechnung zu bringen.
Zu F. 9. des Tarife.
Artikel 11.
In Aufgebots= und Amortisationssachen ist der Werth mehrerer in dem-
selben Verfahren aufgebotenen Objekte, soweit er bei jedem einzelnen den
Betrag von 5 Rthlr. nicht übersteigt, behufs des Kostenansatzes zusammen-
(Nr. 4023.) zurech-