Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 283 — 
freiwilligen Gerichtsbarkeit die in den I#. 16., 22. und 41. bestimmten 
Sätze in Ansatz zu bringen. 
Statt g. 61. J. des Tarifs. 
Nebenkosten. 
Artikel 20. 
Wenn Geschaͤfte außerhalb des Ortes, an welchem das Gericht seinen 
Sitz hat, in einer Entfernung von mehr als einer Viertelmeile von demselben 
vorzunehmen sind, so sind die dadurch entstehenden Reisekosten und Diaͤten der 
Beamten in den an dieselben zu zahlenden Betraͤgen den Parteien in Rechnung 
zu stellen. 
Hinsichtlich der Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit behaͤlt es in 
dieser Beziehung bei dem §. 24. Nr. 4. des Tarifs sein Bewenden. 
Auf die Zehrungskosten der Exekucoren und Boten findet die obige Be- 
stimmung keine Anwendung. 
Zu §. 63. des Tarifs. 
Artikel 21. 
Der Vorschrift des F. 63. tritt die Bestimmung hinzu, daß bei Erthei- 
lung von beglaubigten Abschriften und Ausfertigungen stempelpflichtiger Doku- 
mente auch der Berrag des tarifmäßigen Stempels zu erheben ist. 
Wenn Kirchenzeugnisse, Invenkarien, Taxen, Vollmachten und letztwillige 
Dispositionen von den Parteien ohne den vorgeschriebenen Stempel eingereicht 
merben. so ist der Betrag desselben als Gerichtsgebühr zu liquidiren und ein- 
zuziehen. 
II. Zu dem Gesetze vom 9. Mai 1851. 
Artikel 22. 
Die Bestimmungen der G. Z., 7. und 10. des Gesetzes vom 9. Mai 
1851. werden dahin abgeändert und ergänze, daß 
1) die als Richter kommittirten Beamten bei gerichtlichen Lokalgeschäften 
außerhalb einer Viertelmeile vom Orte des Gerichts an Reisekosten für 
jede Viertelmeile 7 Sgr. 6 Pf., 
2) die Boten und Exekutoren für jeden Tag, an welchem sie außerhalb 
(Nr. 4033.) des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.