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freiwilligen Gerichtsbarkeit die in den I#. 16., 22. und 41. bestimmten
Sätze in Ansatz zu bringen.
Statt g. 61. J. des Tarifs.
Nebenkosten.
Artikel 20.
Wenn Geschaͤfte außerhalb des Ortes, an welchem das Gericht seinen
Sitz hat, in einer Entfernung von mehr als einer Viertelmeile von demselben
vorzunehmen sind, so sind die dadurch entstehenden Reisekosten und Diaͤten der
Beamten in den an dieselben zu zahlenden Betraͤgen den Parteien in Rechnung
zu stellen.
Hinsichtlich der Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit behaͤlt es in
dieser Beziehung bei dem §. 24. Nr. 4. des Tarifs sein Bewenden.
Auf die Zehrungskosten der Exekucoren und Boten findet die obige Be-
stimmung keine Anwendung.
Zu §. 63. des Tarifs.
Artikel 21.
Der Vorschrift des F. 63. tritt die Bestimmung hinzu, daß bei Erthei-
lung von beglaubigten Abschriften und Ausfertigungen stempelpflichtiger Doku-
mente auch der Berrag des tarifmäßigen Stempels zu erheben ist.
Wenn Kirchenzeugnisse, Invenkarien, Taxen, Vollmachten und letztwillige
Dispositionen von den Parteien ohne den vorgeschriebenen Stempel eingereicht
merben. so ist der Betrag desselben als Gerichtsgebühr zu liquidiren und ein-
zuziehen.
II. Zu dem Gesetze vom 9. Mai 1851.
Artikel 22.
Die Bestimmungen der G. Z., 7. und 10. des Gesetzes vom 9. Mai
1851. werden dahin abgeändert und ergänze, daß
1) die als Richter kommittirten Beamten bei gerichtlichen Lokalgeschäften
außerhalb einer Viertelmeile vom Orte des Gerichts an Reisekosten für
jede Viertelmeile 7 Sgr. 6 Pf.,
2) die Boten und Exekutoren für jeden Tag, an welchem sie außerhalb
(Nr. 4033.) des