(Nr. 3911.) Statut des Kaltenborn-Groß-Breesener Deichverbandes. Vom 19. Dezember 1853.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 7.e
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Nie-
derung von Kaltenborn bis Groß-Breesen Behufs der gemeinsamen Anlegung
und Unterhaltung von Deichen gegen die Ueberschwemmungen der Neiße zu einem
Deichverbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhö-
rung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des
Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. V. 11. und 15. (Gesetz-
Sammlung vom Jahre 1848. Seite 54.) die Bildung eines Deichverbandes
unter der Benennung
„Kaltenborn-Groß-Breesener Deichverband“
und ertheilen demselben nachstehendes Statut:
*'
Umfang In der am linken Neiße-Ufer von der wasserfreien Höhe unterhalb Schlags=
des dorf bis zum Bresinchener Mählentlies und dessen Mündung in die Neige sich
bes. erstreckenden Niederung werden die Eigenthümer aller eingedeichten und noch
einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwallung bei einem Wasserstande
von der im Jahre 1804. erreichten Höhe der Ueberschwemmung unterliegen
würden, zu einem Deichverbande vereinigt.
Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Guben.
G. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob — soweit das noch nicht Seitens der
Verwaltung der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn geschehen ist — wasser-
freie tüchtige Deiche von der Höhe bei Schlagsdorf ab in denjenigen durch die
Staatsverwaltungs-Behörden fesizustellenden Abmessungen anzulegen und zu
unterhalten, welche erforderlich sind, um die Grundstücke der Niederung gegen
Ueberschwemmung durch den höchsten Wasserstand zu sichern. Dabei dient der
Plan vom März 1852. mit der am 1. Dezember 1852. besiimmten Abän-
derung für die Oeichrichtung oberhalb der Gubener inneren Klostervorstadt zur
Grundlage. Indeß kann die Regulirung des Bresinchener Mühlenfließes und
die Anlegung eines Rückstaudeiches an demselben unterbleiben, bis das Deich-
amt diese Anlage beschließen wird.
Wenn zur Erhaltung des ODeiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere
Verpflichtete. 5.3