Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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führer einerseits, und der Deichamts-Deputirte andererseits, bekannt gemacht; 
sind beide Theile mit dem Resultat einversianden, so hat es dabei sein Bewen- 
den und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Anderenfalls werden die 
Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Beschwerden. Wird 
die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist * dagegen an den Minister fuͤr landwirthschaftliche Angelegenheiten 
zulaͤssig. 
Nach erfolgter Feststellung des Katasters ist dasselbe von der Regierung 
auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
Die Kosten der Aufstellung des Katasters sind ruͤcksichtlich der Vermes- 
sungen von den Deichgenossen der betreffenden Feldmarken, im Uebrigen vom 
gesammten Deichverbande aufzubringen. 
F. 6. 
Der gewoͤhnliche Deichkassenbeitrag wird fuͤr jetzt auf jaͤhrlich Einen Sil- 
bergroschen fuͤr je zwoͤlf Metzen Reinertrag festgesetzt, und die Hoͤhe des anzu- 
sammelnden Reservefonds auf Eintausend Rthlr. bestimmt. 
F. 7. 
Die Jahl der Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf 
vier festgesetzt. 
C. 8. 
Wohl der Behufs der Wahl der Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte 
Hoechter der wird die zum ODeichverbande gehdrende Niederung in zwei Bezirke eingetheilt. 
beien Deich- Der erste Bezirk umfaßt die Feldmark Guben. 
Der zweite Bezirk umfaßt die übrigen Feldmarken. 
Jeder Bezirk wählt zwei Repräsentanten und eine gleiche Zahl von 
Stellvertretern auf sechs Jahre. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch neue Wahlen 
ersetzt. Die das ersie Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmr. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wäöhlbar ist jeder groß- 
jährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch 
rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht Unterbeamter des Verbandes ist. 
Mit dem Aufhören der Wahlbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. Vater 
und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mirglieder des Deichamtes sein. 
Sin dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der ältere allein zuge- 
assen. 
g. 9.
	        
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