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(Nr. 4046.) Bekanntmachung, die Abaͤuderung des Termins der Martini-Messe zu Frank-
furt a. d. O. betreffend. Vom 7. Juli 1854.
N. des Königs Majestät mittelst nachstehenden Allerhöchsten Erlasses:
„Auf Ihren Bericht vom 28. Mai d. J. genehmige Ich, daß der An-
fang der Martini-Messe zu Frankfurt a. d. O. auf den Montag nach
Martini, jedoch mit der Maaßgabe festgesetzt werde, daß, wenn der
Martinikag auf einen Montag fällt, an diesem die Messe zu beginnen
hat. Ich ermächtige Sie, die durch den Erlaß vom 31. März 1832.
genehmigte revidirte Meßordnung vom 31. Mai 1832. — Gesetz-Samm-
lung 1832. Seite 149. — hiernach abzuändern.
Sanssouci, den 12. Juni 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.“
die Abaͤnderung des Anfangstermins der Martini-Messe zu Frankfurt a. d. O.
zu genehmigen geruht haben, wird der §F. 1. der revidirten Meßordnung vom
31. Mai 1832. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1832. Nr. 13.) resp. die Be-
kannimachung vom 8. August 1849. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1849.
S. 346.) folgendermaaßen abgeändert:
Die Messe wird an den Montagen nach Reminiscere vor Margarethe
und nach Martini, wenn der Martinitag auf einen Montag fällt, an diesem,
wenn der Margarethetag auf einen Montag fällt dagegen an dem vorherge-
henden Montage, Morgens um 7 Uhr, eröffnet (eingeläutet), und am dritken
Sonnabend nachher, Abends 7 Uhr, beendigt (ausgeläutet).
Berlin den 7. Juli 1854.
Der Finanz- Der Minister für Handel, Gewerbe
Minister. und öffentliche Arbeiten.
In Vertretung:
v. Bodelschwingh. v. Pommer Esche.
Redigirt im Böreau des Staats- Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hefbuchdruckerei.
(Nudolph Decker.)