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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
Nr. 30. —
(Nr. 4077.) Allerhächster Erlaß vom 23. Juni 1854., betreffend die Verleihung der fiskali-
schen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Straßen von
eissomitz über Culmsee bis zur Culmer Kreisgrenze in der Richtung auf
Culm, von Gremboczyn nach Kowalewo, und von Rosenberg bis zur
Culmer Kreisgrenze bei Grzywno, simmtlich im Thorner Kreise.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Stra-
zen von Lissomitz über Culmsee bis zur Culmer Kreisgrenze in der Richtung
auf Culm, von Gremboczyn nach Kowalewo, und von Rosenberg bis zur
Culmer Kreisgrenze bei Grzywno, sämmtlich im Thorner Kreise, genehmigt
habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu den
Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Emnahme der
Chausseelau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straßen zur Anwendung
kommen sollen. Zugleich will IJch dem Thorner Kreise gegen Uebernahme
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Erhe-
bung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthal-
lenen Beslimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung
betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chaussee-
eld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
bausseepoligei-Vergeher auf die gedachten Staßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß 1 durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen. «
Stettin, den 23. Juni 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodel schwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Jahrgang 1854. (Nr. 4017—4048.) 58 (Jr. 4048.)
Ausgegeben zu Berlin den 1. August 1854.