Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  13.  —

 

(Nr.  7001.)  Geset,  betreffend  die  Beschränkung  der  in  den  neuen  Landestheilen  in  Verwaltungs-Angelegenheiten
  zur  Erbebung  kommenden  Gebühren  und  Sporteln.  Vom
27.  Februar  1868.

B.  --Wir
  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen  für  den  Umfang  der  durch  »die  Gesetze  vom  20.  September  und
24.  Dezember  1866.  (Gesetz-Sammil.  S.  555.  875.  und  876.)  mit  der  Monarchie
vereinigten  Landestheile,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

*'-In

  Verwaltungs-Angelegenheiten  werden  Ausfertigungs-  und  Verhandlungs-Gebühren
  und  Sporteln  (Repositur-,  Kanzlei,  und  Pedellen-Gebühren,  Insinuations-Gebühren,
  Bedienungs-Sporteln,  Gebühren,  Rekognitionen  oder  Taxen  für
Bestallungen  oder  Bestätigungen,  für  Bewilligung  oder  Erhöhung  von  Besoldungen
  oder  Pensionen,  für  Zulassung  zur  Praxis  als  Arzt,  Advokat  oder  Notar,
für  Konzessionen,  Dispensationen,  Entlassung  aus  dem  Unterthanenverbande,
und  dergleichen)  für  Rechnung  der  Staatskasse  oder  unmittelbarer  Staatsbeamten
vom  1.  April  1868.  ab  nicht  weiter  erhoben.

S.  2.
Andere  in  Verwaltungs-Angelegenheiten  für  die  Staatskasse  oder  für  unmittelbare
  Staatsbeamte  noch  zur  Erhebung  kommende  Gebühren  und  Sporteln
können  durch  Königliche  Anordnung  in  Wegfall  gebracht  werden,  insoweit  gleichartige
  Gebühren  oder  Sporteln  in  den  alten  Provinzen  nicht  erhoben  werden.

K.  3.
Die  Vorschrift  des  F.  1.  findet  keine  Anwendung  auf:

1)  Gebühren  und  Abgaben  aus  privatrechtlichen  Titeln;

2)  die  Gebühren  bei  den  Universttäten,
Jahrgang  1868.  (Nr.  7001.)  3)  die

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  März  1868.