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g. 8.
Der Vorstand besteht aus
1) einem von den betheiligten bauerlichen Besitzern aus Narzym, Wolla,
Purgalken, Bialutten und Napierken aus ihrer Mitte zu wählenden Ab-
geordneten,
2) dem Besitzer der Illowoschen Güter,
3) dem Besitzer der Bialuttenschen Güter,
4) dem jedesmaligen Pfarrer in Bialutten,
5) einem Abgeordneten des Kdniglichen Domainenfiskus,
60) einem von den betheiligten Besitzern aus Soldau aus ihrer Mitte zu
wählenden Abgeordneten,
7) zwei von den betheiligten Besitzern aus Kyschienen aus ihrer Mitte zu
wählenden Abgeordneten,
8) desgleichen zwei Abgeordneten aus Brodau,
9) desgleichen zwei Abgeordneten aus Scharnau.
Die Mitglieder ad 2. Z. und 4. ernennen für sich je einen Stellvertre-
ter. Der Stellvertreter ad 5. wird wie der Abgeordnete von der Königlichen
Regierung ernannt; die Stellvertreter ad 1. 6. 7. 8. und 9. werden wie die
betreffenden Mitglieder gewählt.
Die Wahl der Abgeordneten und Stelloertreter erfolgt auf sechs Jahre;
wird die Wahl verweigert, so steht der Regierung in Königsberg die Ernen-
nung zu.
Die Milglieder des Vorstandes wählen den Schaudirektor auf zwölf
Jahre. Diese Wahl unterliegt der Bestätigung der Königlichen Regierung in
Kbnigsberg.
Wird die Bestäiigung. versagt, so schreitet der Vorstand zu einer neuen
Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so
steht der Regierung die Ernennung auf höchstens sechs Jahre zu.
Die Versammlung zur Wahl des Schaudirektors beruft der Kreisland-
rath und führt darin den Worsitz ohne Stimmrecht, jedoch mit entscheidender
Stimme bei Stimmengleichheit. Er verpflichtet den Schaudirektor und die
Vorstandsmitglieder durch Handschlag an Eidesstatt.
G. 9.
Bei der Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder (F. 8. Nr. 1. 6.7.8.9.)
hat der, welcher mindestens mit Einem Morgen (Magdeburgisch Maaßh bethei-
ligt ist, Eine Stimme; wer über zehn bis zwanzig Morgen besitzt, zwei Stim-
men; über zwanzig bis dreißig Morgen, drei Stimmen u. . f.
Wer mit seinen Meliorations-Kassenbeiträgen im Rückstande ist, oder den
Vollbesitz der burgerlichen Rechte durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat,
darf an der Wahl nicht Theil nehmen und auch nicht gewählt werden.
Von