Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Titel . 
Vertretung und Geschäáäftsführung der Gesellschaft. 
Artikel 13. 
Die gemeinschaftlichen Interessen und Angelegenheiten der Gesellschaft 
werden wahrgenommen und besorgt: 
1) durch die Aktionaire in den Generalversammlungen, 
2) durch einen Verwaltungsrath, 
„ 3) durch den Betriebsdirektor, 
und zwar in nachstehender Weise: 
A. Die Generalversammlung. 
Artikel 14. 
Die Generalversammlung repräsentirt die Gesammtheit der Aktionaire, und 
ihre innerhalb des Statuts gefaßten Beschlüsse sind für die anwesenden, wie 
für die abwesenden Aktionaire verbindlich. 
Artikel 15. 
Obgleich dem Besitzer von nur Einer Aktie die Theilnahme an den Ver- 
handlungen der Generalversammlungen gestattet ist, so ist doch jeder Aktionair 
nur für je fünf Akrien zu einer Stimme berechtigt. Der Inhaber von zehn 
Aktien hat zwei Stimmen, von fünfzehn Aktien drei Stimmen, von zwanzig 
Aktien vier Stimmen und für jede weitere fünf Aktien eine Stimme mehr; 
über fünfzehn Stimmen für eigene oder eigene und vertretene Aktien dürfen 
jedoch nicht in einer Hand sein. 
Artikel 16. 
Zur Ausübung des Stimmrechts ist erforderlich, daß der betreffende 
Aktionair seinen Aktienbesitz mindestens acht Tage vor der Generalversammlung 
durch Vorzeigung der Aktien oder eines der Direktion als genügend erscheinen- 
den Zeugnisses über den Besitz derselben nachgewiesen und in das dafur be- 
stimmte Register hat einschreiben lassen. Dieser Nachweis geschieht bei dem 
Betriebsdirektor oder den von diesem delegirten Personen, und kann von aus- 
wärtigen Aktionairen durch Vorzeigung der Bescheinigung eines gesetzlich qua- 
lifizirten Beamten, wodurch der Besitz der Aktien konstatirt wird, erfolgen. An- 
wesende stimmberechtigte Aktionaire können abwesende Aktionaire vertrelen, in- 
sofern sie über diese Vertretung eine genügende Vollmacht besitzen. Die Voll- 
machten sind dem Verwaltungsrathe oder den von demselben delegirten Mit- 
gliedern vor der Generalversammlung vorzulegen. Außerdem können moralische 
Personen durch ihre Reprdsentanten oder durch Bevollmächtigte, Handlungs- 
häuser durch ihre Prokuraträger, Minderjährige durch ihre Vormünder, Frauen 
durch ihre Ehemänner sich verkreten lassen, wenn diese auch nicht Aktionaire sind. 
(Nr. 8923.) Ar-
	        
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