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machungen oder öffentlichen Aufforderungen sind genügend in Beziehung auf
die dabei betheiligten Personen erlassen, wenn sie in der Preußischen Staats-
Zeitung, einer Cölnischen, einer Aachener, einer Augsburger und einer Zeitung
zu Frankfurt am Main erschienen sind.
K. 28.
Beschlüsse, durch welche eine Abanderung der Statuten bewirkt wird,
sind nur dann gültig, wenn sie durch die Generalversammlung mit einer Ma-
jorität von wenigstens drei Vierteln der Stimmen der gegenwärtigen oder ver-
tretenen Aktionaire gefaßt werden, und bedürfen vor ihrer Ausführung der lan-
desherrlichen Bestätigung.
Außerdem muß in den Einberufungsschreiben zu solchen Generalversamm-
lungen die beabsichtigte Abänderung angedeutet werden.
C. 29.
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer für diesen Zweck be-
sonders angekündigten Generalversammlung, in welcher alle Aktionaire das
Stimmrecht ausüben, durch eine Majorität von drei Vierteln der Stimmen
beschlossen werden.
Bei dieser Generalversammlung hat jede Aktie Eine Stimme. Der
für die Auflösung sprechende Beschluß wird durch die §. 27. erwähnten Zei-
mngen bekannt gemacht und die Auflösung kann erst drei Monate nachher
erfolgen.
Zweiter Abschnitt.
Oie inneren Verwaltunge= und Geschäfts-Sinrichtungen.
Titel V.
Die Generalversammlung.
» H..·30.
Vorbehaltlichderivdem5.29.enthaltenenBestimmungnehmennut
die Besitzer der Aktien, welche diesen Besitz in den Buͤchern der Gesellschaft
haben eintragen lassen, Theil an der Generalversammlung. Außerdem ist zu
dem Ende erforderlich, daß die Einschreibung wenigstens vierzehn Tage vor
dem Datum der offentlichen Einberufung der Generalversammlung statt-
gefunden habe.
Die rcrbeeichnet Einschreibung erfolgt bei der Direktion, entweder gegen
Verzetgzung der Aktien oder eines der Oirektion als genügend erscheinenden Zeug-
nisses über den Besitz derselben und auf schriftliches Ersuchen.
Ueber die erfolgte Einschreibung ertheilt die Direktion auf Verlangen eine
Bescheinigung.
K. 31.
Wenigsiens Einen Tag vor der Generalversammlung müssen die Be-
sitzer der Aktien oder deren Bevollmächtigte sich legitimiren, daß der Besitz noch
Jahrgong 1855. (Nr. 415.8) 7 immer