Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

Nr.  73.  963

1.  Schüler  und  Schülerinnen  einer  Unterrichtsanstalt  mit  einem  über  die  Volksschule
wesentlich  hinausgehenden  Lehrziel  und  einer  die  Schüler  oder  Schülerinnen  voll
beschäftigenden  Unterrichtszeit,

2.  Schüler  und  Schülerinnen  einer  Berufsfortbildungsschule  im  Sinne  Unserer  Verordnung
  über  die  Berufsfortbildungsschulen,

3.  Schüler  und  Schülerinnen  einer  sonstigen  Unterrichts=  oder  Erziehungsanstalt,
bezüglich  deren  von  der  Aufsichtsbehörde  anerkannt  ist,  daß  ihr  Unterricht  ausreichenden
  Ersatz  für  den  Besuch  der  Volksschule  bietet,

4.  Schulpflichtige,  die  mit  Genehmigung  der  Distriktsschulbehörden,  in  unmittelbaren
Städten  der  Stadtschulkommission,  anderweitig  einen  vollständigen  Privatunterricht
in  den  sämtlichen  Lehrgegenständen  der  Volksschule  erhalten.

18.

1  Das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  kann  bestimmen,
  daß  Schulpflichtige,  die  während  des  achten  und  neunten  Schuljahrs  ihrer  allgemeinen
  Schulpflicht  eine  Unterrichtsanstalt  der  im  §  17  Ziff.  1  bezeichneten  Art  mit  Erfolg
besucht  haben  und  sodann  austreten,  vorbehaltlich  des  Abs.  III  vom  weiteren  Besuche  der
Volksschule  befreit  sind.

II  Das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  kann  ferner
bestimmen,  daß  Schulpflichtige,  die  eine  landwirtschaftliche  Winterschule  von  mindestens  viereinhalbmonatiger
  Dauer  und  einer  die  Schüler  voll  beschäftigenden  Unterrichtszeit  regelmäßig
und  mit  entsprechendem  Fortgange  besucht  haben,  vorbehaltlich  des  Abs.  III  während  des
folgenden  Sommerhalbjahrs  vom  Besuche  der  Volksschule  befreit  sind.

III  Schulpflichtige,  die  nach  Abs.  I  oder  II  oder  nach  §  16  Abs.  IV  Satz  2  vom  Besuche
der  Volksschule  befreit  sind,  bleiben  bis  zur  Beendigung  ihrer  Schulpflicht  der  Schulzucht
unterworfen  und,  soferne  nicht  Befreiung  gewährt  wird,  zum  Besuche  des  Religionsunterrichts
(§  12)  verpflichtet.  Sie  können  bis  zur  Beendigung  ihrer  Schulpflicht  auf  Antrag  der
Ortsschulbehörde  durch  die  Distriktsschulbehörden,  in  unmittelbaren  Städten  durch  die  Stadtschulkommission,
  wieder  zum  Besuche  der  Volksfortbildungsschule  angehalten  werden,  wenn
sie  sich  grober  Verfehlungen  gegen  die  Schulzucht  schuldig  gemacht  oder  den  Besuch  des
Religionsunterrichts  wiederholt  schuldhaft  versäumt  haben.

19.

1  In  den  Fällen  der  §§  17  Ziff.  1  und  18  Abs.  I,  I1  endigt  die  Schulpflicht  in  dem
Kalenderjahre,  in  dem  die  Schulpflichtigen  ihre  zehnjährige  Gesamtschulzeit  vollenden,  und  zwar