Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 29. Januar 1855. 
Hd. §.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. ötr eis ie die Lowi- 
v. Manteuffel. 
Planun 
zu einer für Rechnung des Niederoderbruchs-Deichverbandes zu 
negozitrenden Anleihe im Betrage von 100,000 Thalern. 
S. 1. 
Zur Verstärkung des Oderdeiches des Niederoderbruch-Deichverbandes 
von der Zelliner Fahne bis Neu-Glietzen und zur Regulirung der Hauptgra- 
bensäge soll für Rechnung dieses Deichverbandes eine Summe von Einmal- 
hundert tausend Thalern angeliehen werden. 
K. 2. 
Ueber diese Anleihe sollen auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen 
versehene Obligationen im Betrage von resp. 25 Thalern, 100 Thalern, 300 
Thalern ausgestellt werden. Die Darleiher begeben sich des Kündigungsrech- 
tes. Dem Deichverbande aber steht die Befugniß zu, durch Aufruf im Preu- 
Hhischen Staats-Anzeiger, in der Vossischen und Haude-Spenerschen Berliner 
Zeitung, dem Potsdamer und Frankfurter Amtsblatt und dem Ober-Barnim- 
schen Kreis-Anzeiger mit einer sechsmonatlichen Frist zu kündigen und die Rück- 
zahlung nach Maaßgabe der unter #. 4. und 5. enthaltenen betreffenden Be- 
stimmungen zu bewirken. Sollte eins oder das andere der bezeichneten Blätter 
eingehen, so bestimmt der Oberpräsident der Provinz Brandenburg, in welchem 
andern Blatte statt des eingegangenen die Bekanntmachung erfolgen soll. 
g. 3. 
Die Verzinsung der Obligationen erfolgt mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich, und 
zwar in halbjährlichen Terminen, jedesmal am 2. Jannar und 1. Juli. Die 
Auszahlung der Zinsen erfolgt bei der Niederoderbruchs-Deichkasse zu Wriezen 
oder in Berlin an einem noch näher zu bestimmenden Platze. 
S. 4.
	        
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