Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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(Nr. 4177.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Berliner Stadt-Obliga- 
tionen zum Betrage von 500,000 Thalern. Vom 21. Februar 1855. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem der Magistrat Unserer Haupt= und Residenzstadt Berlin 
darauf angetragen hat, zur Regulirung des siädtischen Haushalts ein Anlehn 
von 500,000 Thalern aufnehmen und zu diesem Zwecke auf den Inhaber 
lautende, mit Zinskupons versehene, Stadt-Obligationen ausgeben zu dürfen, 
ertheilen Wir in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen 
Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber 
enthalten, durch gegenwartiges Privilegium zur Ausstellung von fünfmalhundeit 
„kausend Thalern Berliner Stadt-Obligationen, welche nach dem anliegenden Schema, 
und zwar 200,000 Rthlr. in Apoints zu 200 Rehlr. und 300,000 Rchlr. in 
Apoints zu 100 Rthlr. auszufertigen, mit vier ein halb vom Hundert jährlich 
zu verzinsen und, von Seiren der Gläubiger unkündbar, nach dem festgestell- 
ken Tilgungsplane durch Ankauf oder Verloosung in den Jahren 1858. bis 
1896. einschließlich zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter, Un- 
sere landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obli- 
gationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleislung Seitens des 
Staats zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Inslegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Februar 1855. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
(Ir. 41#) Schema.
	        
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