Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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.  13.  Eine  Anrechnung  soll  auf  äahnliche  Weise  für  das  mitgenommene
  Schlachtvieh,  das  Getreide,  die  Fourage  und  die  Wagen  staktt  finden.
Die  letzteren  sollen  nicht  über  20  Thaler  geschätzt  werden.  Die  Schätzung  von
Schlachtvieh,  Getreide,  Fourage,  geschieht  nach  den  obigen  Sätzen  F.  7.  bis  10.

Andere  Verluste  dürfen  nicht  in  Anrechnung  kommen.

.  14.  Die  Ausgleichung  des  Vorspanns  wird  einer  jeden  Provinz
überlassen.

.  15.  Die  Einquartierungskosten  werden  für  den  Mann  und  Tag  in
den  mit  Kommandanten  versehenen  Etappenplätzen  mit  4  guten  Groschen  außerdem
  mit  6  guten  Groschen  berechnet,  wenn  der  Eingquartierte  die  volle  Beköstigung
  erhalten  hat.  Ist  Brodt  aus  den  Magazinen  gegeben,  so  erfolgt  die  Anrechnung
  nur  mit  3  und  4  Groschen.  Ist  Brodt  und  Fleisch  aus  den  Magazinen
  gegeben,  so  erfolgt  sie  mit  der  Hälfte,  oder  mit  2  und  3  Groschen.  Ist
sogar  Gemüse  und  Getränke  aus  den  Magazinen  gegeben,  so  wird  für  den
Mann  und  Tag  nur  1  Groschen  gerechnet.

Subalternen-Offiziere  werden  zu  3  Mann,

Kapitains  und  Bataillonschefs  6

Obersten  ...  8

Brigade-  „Generale  12

Divisions-Generasle  10
gerechner,  mit  Ausschluß  der  gemeinen  Soldaten,  oder  der  diesen  gleich  zu
rechnenden  Oomestiken,  die  sie  bei  sich  führen.

In  Berlin,  Stettin,  Glogau,  Cüstrin,  Elbing  und  Königsberg  wird
für  die  Obersten  und  Generale  durchaus  keine  Beköstigung  gerechnet.  An
andern  Orten  muß  ein  zureichender  Beweis  geführt  werden,  daß  sie  wirklich
vollständig  beköstiget  sind.

.  16.  Sublevations-Beiträge,  welche  för  Befreiung  von  Natural-Einquartierung
  an  die  Servis=  oder  Kommunalkassen  gezahlt  sind,  dürfen
mit  ihrem  vollen  Betrage  kompensirt  werden.

§.  17.  Futter-Rationen  werden  ohne  Unterschied  der  Pferde  bis  zum
ersten  August  mit  10  Groschen,  von  da  ab,  mit  8  Groschen  berechnet.

§.  18.  Für  andere  Leistungen,  z.  B.  Leinewand,  mussen  jedesmal
so  schleunig  wie  möglich  die  Preise  durch  die  General-Verpflegungskom-=misskon
  auf  den  Bericht  der  Regierungen  festgesetzt  werden.

F.  19.  Ueber  alle  Leistungen  muß  der  Beweis  gefüht  werden:

a)  durch  Quittungen  der  Verpflegungsbehörden  oder  der  Empfänger,  deren
Quittungen  aber  von  den  erstern  legalisirt  seyn  müssen;

b)  in  Rücksicht  der  Einquartierung  durch  die  Quartierbillets,  oder  die  Ouartierlisten;


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