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die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der
in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen
die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen
die dem Chausseegeld-Tarise vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen,
Charlottenburg, den 27. November 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiren
und den Finanzminister. "
(Nr. 4140.) Allerhöchster Erlaß vom 77. November 1854., betreffend die Verleihung der fiskalischen
Vorrechte zum Bau einer Kreis-Chaussee von Ochtrup im Fürstenthum
Münster bis zur Hannoverschen Grenze in der Richtung auf
Bentheim.
N.# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Kreis-Chaussee von Ochtrup im Fürstenthum Münsler bis zur Hannoverschen
Grenze in der Richtung auf Bentheim genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch,
daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen
Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden
Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich
will Ich dem Kreise Steinfurt gegen Uebernahme der künftigen chausseemaßigen
Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden
zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausegeld-Tarff
vom 29. Februar 1840. ansehänguen Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen
auf die Frachre traße zur Anwendung kommen.
Der gegenwaͤrtige Erlaß ist durch die Gesetz- Sammlung zur oͤffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charloctenburg, den 27. November 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminisler.
(Nr. 4130—4141.) (Nr. 4141.)