Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der
in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen
  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.  Auch  sollen
die  dem  Chausseegeld-Tarise  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung
  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen,

Charlottenburg,  den  27.  November  1854.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiren
und  den  Finanzminister.  "

 

(Nr.  4140.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  77.  November  1854.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  zum  Bau  einer  Kreis-Chaussee  von  Ochtrup  im  Fürstenthum
  Münster  bis  zur  Hannoverschen  Grenze  in  der  Richtung  auf
Bentheim.

N.#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Kreis-Chaussee  von  Ochtrup  im  Fürstenthum  Münsler  bis  zur  Hannoverschen
Grenze  in  der  Richtung  auf  Bentheim  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,
  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen
Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich
  will  Ich  dem  Kreise  Steinfurt  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemaßigen
  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes
  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden
  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausegeld-Tarff
vom  29.  Februar  1840.  ansehänguen  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  Frachre  traße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwaͤrtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-  Sammlung  zur  oͤffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charloctenburg,  den  27.  November  1854.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminisler.

 

(Nr.  4130—4141.)  (Nr.  4141.)