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die von der Regierung ausgestellte Marschroute, oder durch die von
der oberen Milgairbetede ertheilte Order ausweisen;
3) von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene öffent-
liche Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke sich
bedienen;
4) von Posien, als Extraposten, Schnellposien, Kariol= und Reitposten
nebst Beiwagen, imgleichen von öffentlichen Kurieren und Estafetten
und von allen von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen
und Pferden; »
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte fuͤr unmittel-
bare Rechnung des Staates geschehen, auf Vorzeigung von Frei-
pässen; von Vorspamfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie
sich als solche durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen
von Lieferungsfuhren, ebenfalls auf der Hin= und Rückreise, wenn sie
sich als solche durch den Fuhrbefehl ausweisen;
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hilfsfuhren; von Armen-
und Arreslantenfuhren; ·
7) von den Seitens der Kreise zu stellenden Landwehr-Kavalleriepferden
und den zu deren Befoͤrderung erforderlichen Beipferden, sowohl auf
dem Hinwege zum Gestellungöorte, als auf dem Rückwege von da,
auf Vorzeigung einer Bescheinigung des betreffenden Landraths uͤber
die Zahl und Bestimmung dieser Pferde;
8) von FStre mit thierischem Dünger (Stalldünger, Mist);
9) von Fuhrwerken, die Chausseebau-Materialien anfahren, sofern nicht
durch die Minister für Handel 2c. und der Finanzen Ausnahmen an-
eordnet werden, auf Vorzeigung von Abtesten der betreffenden Bau-
eamten;
10) von den Fuhrwerken und Thieren der Eingepfarrten des Kirchspiels
Nikolaiken, sowie derjenigen Eingepfarrten des Kirchspiels Ucta, welche
vom Kirchspiele Nikolaiken abgezweigt und dem Kirchspiele Ucta zu-
getbeit sind, nämlich der Bewohner der Ortschaften Dibowsken,
Rohra, Polko, Guszianka, Kokoska, Groß= und Klein-Schwignainen,
Johanniskrug, Wiggrinnen, Orlowsko, Kamien, Gorschor, Neubruck,
Rubrowko und Skock, sofern sie nicht Handelsgücer — wohin auch
die eigenen ländlichen Erzeugnisse, wenn sie zum Verkauf verfahren
werden, zu rechnen sind — führen;
11) von Holzfuhren zu Königlichen Brücken-, Kirchen= und Schulbauten,
sowie von Deputatholzfuhren für Geistliche und Schullehrer, auf Vor-
. geigung amtlicher Bescheinigungen.
B. Brückenaufzugsgeld wird nicht erhoben von Wasserfahrzeugen, mittelst
deren Transporte für unmitrelbare Rechnung des Staats geschehen.
Zusätzliche Vorschriften.
1) Das Brückengeld, sowie das Brückenaufzugsgeld wird bei dem jedesma-
ligen Passiren der Brücke entrichtet.
2) Ein