Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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die von der Regierung ausgestellte Marschroute, oder durch die von 
der oberen Milgairbetede ertheilte Order ausweisen; 
3) von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene öffent- 
liche Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke sich 
bedienen; 
4) von Posien, als Extraposten, Schnellposien, Kariol= und Reitposten 
nebst Beiwagen, imgleichen von öffentlichen Kurieren und Estafetten 
und von allen von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen 
und Pferden; » 
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte fuͤr unmittel- 
bare Rechnung des Staates geschehen, auf Vorzeigung von Frei- 
pässen; von Vorspamfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie 
sich als solche durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen 
von Lieferungsfuhren, ebenfalls auf der Hin= und Rückreise, wenn sie 
sich als solche durch den Fuhrbefehl ausweisen; 
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hilfsfuhren; von Armen- 
und Arreslantenfuhren; · 
7) von den Seitens der Kreise zu stellenden Landwehr-Kavalleriepferden 
und den zu deren Befoͤrderung erforderlichen Beipferden, sowohl auf 
dem Hinwege zum Gestellungöorte, als auf dem Rückwege von da, 
auf Vorzeigung einer Bescheinigung des betreffenden Landraths uͤber 
die Zahl und Bestimmung dieser Pferde; 
8) von FStre mit thierischem Dünger (Stalldünger, Mist); 
9) von Fuhrwerken, die Chausseebau-Materialien anfahren, sofern nicht 
durch die Minister für Handel 2c. und der Finanzen Ausnahmen an- 
eordnet werden, auf Vorzeigung von Abtesten der betreffenden Bau- 
eamten; 
10) von den Fuhrwerken und Thieren der Eingepfarrten des Kirchspiels 
Nikolaiken, sowie derjenigen Eingepfarrten des Kirchspiels Ucta, welche 
vom Kirchspiele Nikolaiken abgezweigt und dem Kirchspiele Ucta zu- 
getbeit sind, nämlich der Bewohner der Ortschaften Dibowsken, 
Rohra, Polko, Guszianka, Kokoska, Groß= und Klein-Schwignainen, 
Johanniskrug, Wiggrinnen, Orlowsko, Kamien, Gorschor, Neubruck, 
Rubrowko und Skock, sofern sie nicht Handelsgücer — wohin auch 
die eigenen ländlichen Erzeugnisse, wenn sie zum Verkauf verfahren 
werden, zu rechnen sind — führen; 
11) von Holzfuhren zu Königlichen Brücken-, Kirchen= und Schulbauten, 
sowie von Deputatholzfuhren für Geistliche und Schullehrer, auf Vor- 
. geigung amtlicher Bescheinigungen. 
B. Brückenaufzugsgeld wird nicht erhoben von Wasserfahrzeugen, mittelst 
deren Transporte für unmitrelbare Rechnung des Staats geschehen. 
Zusätzliche Vorschriften. 
1) Das Brückengeld, sowie das Brückenaufzugsgeld wird bei dem jedesma- 
ligen Passiren der Brücke entrichtet. 
2) Ein 
  
 
	        
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