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2) Ein Jeder, der Fuhrwerk oder Thiere bei sich hat, muß bei der Hebe-
stelle anhalten, auch wenn er nicht verpflichtet ist, die Abgabe zu em-
richten. Nur Postillone sind davon ausgenommen, wenn sie zuvor in
das Horn sioßen.
3) Zu der für den Betrag der Abgabe maaßgebenden Bespannung eines
Fuhrwerks werden sowohl die zur Zeit der Berührung der Hebestelle
angespannten, als auch alle diejenigen Thiere gerechnet, welche, ohne
augenscheinlich eine andere Bestimmung zu haben, bei dem Fuhrwerk
befindlich sind.
4) Jeder ist eine Quittung über die von ihm gezahlte Abgabe zu fordern
berechtigk.
Gegeben Charlottenburg, den 4. Dezember 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
(Nr. 4143.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Calauer Kreises im Betrage von 00,000 Rthlrn. Vom 18. De-
zember 1854.
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Calauer Kreises, im Regierungs=
bezirk Frankfurt, auf dem Kreistage vom 11. Januar 1854. beschlossen worden,
die zur Ausführung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforder-
lichen Geldmitrel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den
Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende,
mit Zinskupons versehene, Seitens der Glaubiger unkündbare Obligationen zu
dem angenommenen Betrage von 00,000 Rehlrn. ausstellen zu dürfen, da 60
hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu er-
innern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833.
zur Ausstellung von Obdligarionen zum Betrage von 60,000 Rehlrn., in Buch-
staben sechszig tausend Thalern, welche in 600 Apoints à Einhundert Thaler
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
vier Prozent jaͤhrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen-
den Folgeordnung vom Jahre 1866. ab nach Maaßgabe des grehe
Tilgungsplanes zu tilgen sind, durch gechenmwätgen Prioilegium Unsere landes-
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder
Inhaber dieser Obte ationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber-
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
# 4142—4143.) " Das