Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

(Nr. 4346.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Mansfelder Seekreises im Regierungsbezirk Merseburg, zum Betrage 
von 215,000 Thalern. Vom 14. Januar 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Mansfelder Seekreises im Regie- 
rungsbezirk Merseburg auf den Kreistagen vom 27. Oktober 1853., 17. Juli 
185 1. und 24. Mai 1855. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom 
Kreise übernommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: 
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
215,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit 
des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
zum Betrage von 215,000 Thalern, in Buchstaben: Zweihundert und funf- 
zehn tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
50,000 Rthlr. àa 1000 Rthlr., 
50,000 Rthlr. à 500 Rthlr., 
40,000 Rehlr. àa 200 Rthlr., 
40,000 Rthlr. à 100 Rthlr., 
35,000 Rihlr. à 2?5 Rrhlr., 
J15,600 Frhlr. 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu besiimmen- 
den Folgeordnung, von der Vollendung der Chansseebauten, spätestens aber 
vom Jahre 1862. ab jährlich mit wenigstens Einem Prozent des Kapitals zu 
lilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi- 
gung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obli- 
gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorsiehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio- 
nen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch 
die Gesetz -Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unker Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
egeben Berlin, den 14. Jannar 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bödelschwingh. 
  
Pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.