(Nr. 4346.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Mansfelder Seekreises im Regierungsbezirk Merseburg, zum Betrage
von 215,000 Thalern. Vom 14. Januar 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Mansfelder Seekreises im Regie-
rungsbezirk Merseburg auf den Kreistagen vom 27. Oktober 1853., 17. Juli
185 1. und 24. Mai 1855. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom
Kreise übernommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände:
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von
215,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit
des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen
zum Betrage von 215,000 Thalern, in Buchstaben: Zweihundert und funf-
zehn tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
50,000 Rthlr. àa 1000 Rthlr.,
50,000 Rthlr. à 500 Rthlr.,
40,000 Rehlr. àa 200 Rthlr.,
40,000 Rthlr. à 100 Rthlr.,
35,000 Rihlr. à 2?5 Rrhlr.,
J15,600 Frhlr.
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu besiimmen-
den Folgeordnung, von der Vollendung der Chansseebauten, spätestens aber
vom Jahre 1862. ab jährlich mit wenigstens Einem Prozent des Kapitals zu
lilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi-
gung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obli-
gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen-
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorsiehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligatio-
nen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch
die Gesetz -Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unker Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
egeben Berlin, den 14. Jannar 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bödelschwingh.
Pro-