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Oderdeichen des neuen Deichsystemes oder zu den Bartsch= und Iseritz-Rück-
staudeichen gehbren, oder nach dem Urtheile der Regierung als Quelldeiche nüczlich
und nothwendig sind, in welchem Falle deren Umerhaltung den bisherigen
Eigenrhümern obliegt, können nach vollständiger Herstellung der neuen Deiche,
und mit Genehmigung der Regierung auch schon früher, von den bisherigen
Eigenthümern weggeschafft werden. Falls die gänzliche oder theilweise Weg-
rdumung aus landespolizeilichen Gründen angeordnet werden sollte, muß die-
selbe binnen der vom Deichamte und im Falle der Beschwerde von der Re-
gierung zu bestimmenden Frist vom Deichverbande nach dem im F. 8. gedach-
ten Verhältniß des Neubaukatasters bewirkt werden.
Die Besitzer der an die kassirten Deichstrecken grenzenden Grundstücke
können die Vertheilung der Erde zu beiden Seiten auf zusammen 10 Ruthen
Breite verlangen und müssen sie gestatten, wenn die Erde nicht vom jetzigen
Deichverbande zur Berwendung im allgemeinen Interesse beansprucht wird, in
welchem Falle sie diesem überlassen werden muß.
Die Stellen, wo bei etwanigen Brüchen in den oberen Strecken des
Haupedeichs der untere Deich im Nothfalle, über den allein der Deichinspektor
oder der etwa abgeordnete Regierungskommissarius — in deren Abwesenheit
der Deichhauptmann — zu entscheiden hat, durchstochen werden soll, sind von
— Deichamte unter Genehmigung der Regierung ein= für allemal zu be-
üÜmmen.
. 4.
Der Verband ist gehalten, diejenigen neuen Hauptgräben anzulegen,
welche erforderlich sind, um das den Grundstücken der Niederung schädliche Bin-
nenwasser aufzunehmen und in die Oder oder die Bartsch abzuleiten. Dies
gilt namentlich auch von der Regulirung des Grenzgrabens, welcher von Lüb-
chen und Corangelwitz her das Binnenwasser zwischen den alten Lauersitzer,
Austener, Züchener und Irsinger Rückstaudeichen jetzt dem Oderstrome am Ra-
benauer Hafen zuführt, über dessen Ableitung nach der Bartsch hin in der
Richtung auf Zapplau aber bereits Unterhandlungen schweben.
Die künftige Unrerhaltung dieser Gräben liegt den speziell dabei Bethei-
ligten ob, nach einem nöthigenfalls von der Regierung festzusetzenden Beitrags-
verhältniß. · «
Die bereits im Binnenlande der alten Deiche bestehenden, diese durch-
schneidenden Hauptgräben sind, insofern deren fernere Beibehaltung erforderlich
ist, von den bisher dazu Verpflichteten auch ferner zu unterhalten, nachdem sie
zuvörderst nach der Bestimmung der Deichverwaltung von diesen, oder, wenn
und soweit es derselben im allgemeinen Interesse nöthig oder zweckmäßig er-
scheint, auf Kosten des Verbandes gehörig in Stand gesetzt worden.
Damit die Hauptgräben gut in Stand gehalten werden, soll die Deich-
verwaltung die Aufsicht darüber führen und eine Schau der Gräben alljährlich
ein= bis zweimal abhalten.
Die Regulirung und künftige Unterhaltung des Teinitz= und Fauden-
Grabens, welche den oberen Theil der Niederung in die Bartsch entwässern,
erfolgt auf Kosien des Deichverbandes. « ,
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