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Die Entscheidung über die Einwendungen und die Prüfung der Wah-
len steht dem Deichamte zu.
S. 21.
Im Ucbrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über die Ge-
meindewahlen analogisch anzuwenden.
S. 22.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn derselbe während
seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen
bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt.
F. 23.
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute ungemei
vom 14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 935. ff.) Bestimmun-
sollen für den Bautke-Tschwirtschener Deichverband Gültigkeit haben, info- den.
weit sie nicht in dem vorstehenden Statut abgeaͤndert sind.
g. 24.
Abaͤnderungen dieses Deichstatuts koͤnnen nur unter landesherrlicher
Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Januar 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
. Fuͤr den Minister fuͤr die landwirth-
v. d. Heydt. Simons. schaftlichen Angelegenheiten: rI
v. Manteuffel.
(Nr. 4350.)