Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Titel V. 
Generalversammlung. 
g. 28. 
Spaͤtestens im Monat Oktober eines jeden Jahres soll in Duͤsseldorf 
eine regelmaͤßige Generalversammlung derjenigen Aktionaire siattfinden, welche 
einzeln mindestens fünf Aktien eigembumllh besitzen. 
Die Aklien, oder bis zu deren Ausgabe die Interimsquittungen, mässen 
vierzehn Tage vor der Generalversammlung am Sitzee der Gesellschaft oder an 
denjenigen Orten hinterlegt werden, welche der Verwaltungsrath bezeichnen 
wird, und in den oben im Paragraph dreizehn benannten öffentlichen Blättern 
bekannt gemacht werden. 
Ueber die erwähnte Hinterlegung wird Namens des Verwaltungsrathes 
ein Empfangsschein und eine persönliche, auf den Namen des Aktionairs lau- 
tende Eintriktskarte ausgestellt und verabfolgt. 
Für Aktien, auf welche fällige Ratenzahlungen rückständig sind, sindet 
eine Befugniß der Besitzer zur Theilnahme an der Generalversammlung nicht 
statt. 
K. 29. 
Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachung durch 
die oben im Paragraph dreizehn erwähnten Blätter sowohl die regelmäßigen, 
als auch die außergewöhnlichen Generalversammlungen, letztere, wenn er es 
für dienlich erachtet, oder wenn dieselbe schriftlich von einer Anzahl Akkionaire 
verlangt wird, welche zusammen mindestens fünfhundert Aktien besitzen. 
Der Zweck jeder außergewöhnlichen Generalversammlung soll in dem 
Einberufungsschreiben angedeutet werden und die öffentlichen Bekanntmachungen 
sollen wenigstens vier Wochen vor der Generalversammlung erfolgen. 
*'“ 
In der Generalversammlung bönnen abwesende Aktionaire durch Voll- 
macht, jedoch nur durch stimmberechtigte Aktionaire, vertreten werden. Der 
Bevollmächrigte muß seine Vollmacht, nachdem er sie für richtig bescheinigt, 
beim Eintritt in die Generalversammlung hinterlegen. 
Ein und derselbe Bevollmächtigte kann auch mehrere stimmberechtigte 
Aktionaire vertreten. 
Außerdem können moralische Personen durch ihre Repräsentanten oder 
durch Bevollmächtigte, Handlungshäuser durch ihre Prokuraträger, Minderjäh- 
rige durch ihre Vormünder und Frauen durch ihre Ehemänner sich vertreten 
lassen, auch wenn dieselben nicht Aktionaire sind. 
F. 31. 
Die innerhalb des Statuts gefaßten Beschlüsse der Generalversammlung 
Jahrgang 1856. (Nr. 4371.) 22 sind
	        
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