D. Die Reifeprüfung. 175
Wenn die Arbeiten bloß zur Einsichtnahme zirkulieren, ohne daß jemand
anderes als der Fachzensor hineinzureden hat, wird der Umlauf zu einer leeren,
zeitraubenden Form. Die Praxis in Württemberg, in Bayern, wo schließlich
die Kommission die „Noten feststellt“, oder die noch bessere in Anhalt-Dessau
ist auch deswegen vorzuziehen, weil sie das Interesse aller an der ganzen
Prüfung erhöht und der einseitigen, oft milden Beurteilung seitens langjähriger,
älterer Fachlehrer vorbeugt. Freilich empfindlich darf keiner dieser Fachlehrer
sein.
Zieht man noch in Betracht, was oben über die Zusammensetzung der
Prüfungskommission gesagt ist, daß z. B. hier und da das ganze Lehrerkollegium
die Kommission bildet, so würden manche Fachzensoren mitunter
recht viel Anfechtungen zu erleiden haben; und damit sie nicht majorisiert
werden, scheint allerdings jene Bestimmung von Anhalt-Dessau vor allen den
Vorzug zu verdienen: wird nach Umlauf der Arbeiten von seiten eines Kommissionsmitgliedes
Widerspruch gegen das Urteil eines Fachzensors erhoben,
und tritt auf der Beurteilungskonferenz die Majorität diesem Widerspruch bei,
so soll dies unter der betr. Arbeit hinzugefügt und dem Königl. Kommissar die
Entscheidung überlassen werden.
Zurückweisung und Dispensation von der mündlichen Prüfung.
Sehr verschieden sind wieder die Ansprüche, welche die einzelnen Staaten
in dieser Beziehung stellen. In Baden und in Elsaß-Lothringen scheint
nur infolge von Täuschungsversuchen eine wirkliche Ausschließung von der
mündlichen Prüfung stattfinden zu können; sonst habe ich in keiner der drei
Prüfungsordnungen irgend eine Bestimmung gefunden, nach welcher der Ausfall
der schriftlichen Prüfungsarbeiten die Zurückweisung bewirken könnte; hier
scheinen also alle Prüflinge, auch wenn sie in sämtlichen Arbeiten das Prädikat
„ungenügend“ erhalten haben, in die mündliche Prüfung eintreten zu können.
Auffallenderweise gibt auch unser altes Reglement von 1834 durch keinen
Paragraphen irgendwelchen Anlaß, wegen ungenügender schriftlicher Prüfung
die mündliche einem Examinanden zu verweigern; erst in der für die Realschulen
I. O. 1859 erlassenen steht $ 10 die jetzt übliche Bedingung.
Um in bezug auf die übrigen Staaten das "Resultat zusammenzufassen, so
sei bemerkt, daß merkwürdigerweise Mecklenburg-Strelitz die mildesten Bestimmungen
hier obwalten läßt, Sachsen die schärfsten. Dort müssen sämtliche
Prüfungsarbeiten mit „ungenügend“ zensiert sein, erst dann ist der
Examinand zurückzuweisen von dem Fortgange der Prüfung, vgl. $ 9, 3: „Ein
Schüler, dessen schriftliche Prüfungsarbeiten sämtlich das Prädikat ‚nicht genügend‘
erhalten haben, ist von der mündlichen Prüfung auszuschließen“ Und
in Sachsen können schon zwei „Ungenügend‘“ diese böse Wirkung haben,
8 64 und $ 65: „Sind zum mindesten zwei Prüfungsarbeiten wenig genügend
(ungenügend) befunden worden . . ., so kann die Kommission die Zurückweisung
von der mündlichen Prüfung beschließen.“ Freilich bedarf dieser Beschluß der
Genehmigung des Kommissars.