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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 17. —
(Nr. 4386.) Gesetz, betreffend einige Abaͤnderungen des Gesetzes uͤber die Dienstvergehen
der Richter vom 7. Mai 1851. (Gesetz-Sammlung S. 218.) und
die Einführung eines Ehrenrathes für die Rechtsanwalte bei dem Ober-
Tribunal. Vom 26. März 1856.
W## Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Hauser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
g. 1.
Von den im Hg. 15. des Gesetzes vom 7. Mai 1851. aufgeführten Dis-
ziplinarstrafen wird die „zeitweise Entfernung von den Dienstverrichtungen“
hiermit aufgehoben.
An Stelle dieser Strafe tritt Versetzung in ein anderes Richteramt von
gleichem Range, jedoch mit Verminderung des Oiensieinkommens und Verlust
des Anspruchs auf Umzugskosten, oder mit eineim von beiden Nachtheilen. In
den dazu geeigneten Fällen kann statt der Verminderung des Diensteinkommens
eine Geldbuße verhängt werden, welche ein Drittel des Jahresgehaltes nicht
Übersteigt. »
Sie Besillnlnltktgendeög.49.beöGesetzeövom7.Mai.185»1.sinben
Anwendung, wenn die Disziplinaruntersuchung die Versetzung in ein anderes
Amt zur Folge gehabt hat.
Ist gegen ein Mitglied des Revisionskollegiums oder des Generalaudi-
toriats auf diese Strafe erkannt, so kann dieselbe in der Weise vollzogen wer-
den, welche in dem ersten Satze des g. 68. und des H. 74. des angeführten
Gesetzes bestimmt ist.
g. 2.
Bei dem Obertribunale erfolgt die Erledigung der nach dem Gesetze
vom 7. Mai 1851. zu verhandelnden Sachen in einem aus den Praͤsidenten
und Vizepräsidenten des Gerichtshofes, beziehungsweise deren Stellvertretern,
Jahrgang 1856. (Mr. 430.) 27 den
Ausgegeben zu Berlin den 19. April 1856.