Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 17. — 
  
(Nr. 4386.) Gesetz, betreffend einige Abaͤnderungen des Gesetzes uͤber die Dienstvergehen 
der Richter vom 7. Mai 1851. (Gesetz-Sammlung S. 218.) und 
die Einführung eines Ehrenrathes für die Rechtsanwalte bei dem Ober- 
Tribunal. Vom 26. März 1856. 
W## Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Hauser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
g. 1. 
Von den im Hg. 15. des Gesetzes vom 7. Mai 1851. aufgeführten Dis- 
ziplinarstrafen wird die „zeitweise Entfernung von den Dienstverrichtungen“ 
hiermit aufgehoben. 
An Stelle dieser Strafe tritt Versetzung in ein anderes Richteramt von 
gleichem Range, jedoch mit Verminderung des Oiensieinkommens und Verlust 
des Anspruchs auf Umzugskosten, oder mit eineim von beiden Nachtheilen. In 
den dazu geeigneten Fällen kann statt der Verminderung des Diensteinkommens 
eine Geldbuße verhängt werden, welche ein Drittel des Jahresgehaltes nicht 
Übersteigt. » 
Sie Besillnlnltktgendeög.49.beöGesetzeövom7.Mai.185»1.sinben 
Anwendung, wenn die Disziplinaruntersuchung die Versetzung in ein anderes 
Amt zur Folge gehabt hat. 
Ist gegen ein Mitglied des Revisionskollegiums oder des Generalaudi- 
toriats auf diese Strafe erkannt, so kann dieselbe in der Weise vollzogen wer- 
den, welche in dem ersten Satze des g. 68. und des H. 74. des angeführten 
Gesetzes bestimmt ist. 
g. 2. 
Bei dem Obertribunale erfolgt die Erledigung der nach dem Gesetze 
vom 7. Mai 1851. zu verhandelnden Sachen in einem aus den Praͤsidenten 
und Vizepräsidenten des Gerichtshofes, beziehungsweise deren Stellvertretern, 
Jahrgang 1856. (Mr. 430.) 27 den 
Ausgegeben zu Berlin den 19. April 1856.
	        
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