Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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den  Mitgliedern  des  Ersten  Civilsenats  und  aus  Mitgliedern  des  Senats  für
Strafsachen  gebildeten  Disziplinarsenate.  Von  den  Letzteren  treten  die  Rheinischen
  oder  Nichtrheinischen  Mitglieder  ein,  je  nachdem  der  Angeschuldigte  i
dem  Gebiete  des  Rheinischen  Rechtsverfahrens  oder  in  den  übrigen  Landestheilen
  der  Monarchie  angestellt  ist.

Zur  Abfassung  gültiger  Beschlüsse  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens
fünfzehn  Mitgliedern,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,  erforderlich.

S.  3.

Ist  gegen  ein  Disziplinarurtel  erster  Instanz,  welches  auf  keine  höhere
Strafe,  als:  Warnung,  Verweis  mit  oder  ohne  Geldbuße,  oder  auf  Geldbuße
  lautet,  nur  vom  Angeschuldigten  die  Berufung  eingelegt,  so  werden  die
Verrichtungen  des  Oisziplinarsenaks  vom  Ersten  Civilsenate,  oder,  wenn  die
Untersuchung  einen  Beamten  aus  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu
Cöln  betriffk,  von  dem  Rheinischen  Senate  wahrgenommen.

g.  4.

Die  Verordnung  uͤber  die  Bildung  eines  Ehrenrathes  unter  den  Justiz-Kommissarien
  und  Notarien  vom  30.  April  1847.  (Gesetz-Sammlung  S.  196.)
mit  den,  dieselbe  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen,  kommt  auch  bei
dem  Obertribunal  zur  Anwendung.

Die  nach  jenen  Gesetzen  den  Landes-Justizkollegien  zustehenden  Befugnisse
  werden  von  dem  Obertribunal,  die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft
von  dem  General--Staatsanwalt  wahrgenommen.

Der  aus  den  Rechtsanwalten  bei  dem  Obertribunal  zu  bildende  Ehrenrath
  soll  aus  fünf  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden,  bestehen,  von
welchen,  nach  Ablauf  von  je  zwei  Jahren,  zwei,  beziehenklich  eines,  ausscheiden.

Die  Zahl  der  zu  wählenden  Stellvertreter  wird  auf  zwei  bestimmt.

K.  5.
Dieses  Gesetz  kommt  in  allen,  bei  Eintritt  der  Gesetzeskraft  desselben
noch  nicht  in  erster  Instanz  entschiedenen  Sachen  zur  Amwendung.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Potsdam,  den  26.  März  1856.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Waldersee.  Für  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten:
v.  Manteuffel.

 

(Nr.  4387.)