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8) die zur Sperrung von Wegen oder von Eingaͤngen in eingefriedigte
Plaͤhe dienenden Gatterthore, Pforten, Hecken u. s. w. oͤffnet, oder nach
dem Hindurchgehen nicht wieder schließt;
9) Steine, Scherben, Schutt oder Unrath auf fremde Grundsiücke oder
Privatwege wirft.
g. 42.
Mit Geldbuße von zehn Silbergroschen bis zu zwanzig Thalern soll be-
straft werden, wer unbefugter Weise:
1) von Allee= oder Feldbäumen, oder von Hecken Laub abpflückt, oder
Zweige abbricht;
2) aus Gärten, Weinbergen, Obstanlagen oder Alleen oder von Feldern,
Aeckern oder Wiesen Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Boden-
Erzeugnisse von unbedentendem Werthe oder in geringer Quantität ent-
wendet;
3) Bäume oder Sträuche, welche in Gärten, Obstanlagen, Alleen, auf
Aeckern oder sonst außerhalb eines Forsies stehen, oder Hecken und an-
dere zur Einfassung von Grundstücken dienende Anpflanzungen abhaut,
abbricht, ausreißt, ausrodet oder beschädigt.
S. 43.
Mit Geldbuße von funfzehn Silbergroschen bis zu zwanzig Thalern soll
bestraft werden, wer unbefugter Weise:
1) Einfriedigungen, Baum= oder Prellpfähle, oder Brücken auf Privat-
wegen beschädigt oder zerstört;
2) Steine, Pfähle, Tafeln, Strohwische, Gräben oder ähnliche zur Ab-
grenzung, Absperrung oder Vermessung von Grundstücken oder Wegen
dienende Merk= oder Warnungszeichen fortnimmt, vernichtet oder sonst
unkenntlich macht;
3) das zur Bewässerung von Grundstücken dienende Wasser ableitet;
4) Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Ab= oder Zuleitung des Was-
sers dienende Anlagen beschädigt.
Gleicher Bestrafung unterliegt:
5) wer ohne Erlaubniß der Orkspolizeibehörde Torfmoore abbrennt oder
Haidekraut, Bülten oder ähnliche Gegenstände auf dem Felde anzündet.
Sind Handlungen der unter Nr. 4. und 5. bezeichneten Art mit gemei-
ner Gefahr verbunden, wie z. B. die Beschädigung von Deichen oder Däm-
men, so unterliegen sie den im Strafgesetzbuch bestimmten strengeren Strafen
der gemeingefährlichen Beschaddigung.
F. 44.