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(Nr. 4391.) Gesetz, betreffend die Abaͤnderung einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuchs.
Vom 14. April 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
In dem Strafgesetzbuche für die Preußischen Staaten vom 14. April
1851. werden die §#. 113. 120. 195. 190. 217. 218. 232. 233. 237. 238.
243. 251. 254. 255. 250. 272. 347. 349. und zwar jeder einzeln in der Art
abgeändert, wie derselbe nachstehend unter seiner bisherigen Nummer umge-
staltet ist.
Der K. 193. des Strafgesetzbuchs aber erhält die aus den nachstehenden
99. 192. a. und 193. ersichtlichen Abd#nderungen.
g. 113.
Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise
zu dem Militairdienste untauglich macht, oder durch einen Andern untauglich
machen läßt, wird mit Gefängniß nicht unker Einem Jahre und zeitiger Un-
tersagung der Ausübung der bürgerlichen Eyrenrechte bestraft. Dieselbe Strafe
hat derjenige verwirkt, welcher den Andern auf dessen Verlangen zum Militair=
dienste untauglich macht.
Wer in der Absicht, sich der Verpflichtung zum Militairdienste ganz
oder zeitweise zu entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwender, wird
mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zeitiger Untersagung der Aus-
übung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft. Dieselbe Strafe haben die Theil-
nehmer an diesem Vergehen verwirkt.
g. 120.
In den Fällen der VG. 117— 119. kann der Verurtheilte nach ausge-
standener Strafe nach dem Ermessen der Landespolizeibehörde in ein Arbeiks-
haus gebracht werden.
Die von der Landespolizeibehörde festzusetzende Dauer der Einsperrung
in dem Arbeitshause darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.
An Stelle der Einsperrung in ein Arbeitshaus kann von der Landespolizei-
Behörde angeordnet werden, daß die Verurtheilten durch den Landrath oder die
Ortspolizeibehörde zu gemeinnützigen Arbeiten verwender werden.
Die