Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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müssen in den Preußischen Staats-Anzeiger, in die Berliner Vossische, die Köl- 
nische, die Aachener und die Düsseldorfer Zeitung eingerückt werden. 
Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekanmmachung i 
den vier anderen bis zur anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Handelsmini- 
sters zu treffenden Bestimmung; sie muß aber unter allen Umsiänden jederzeit 
in einer der zu Berlin erscheinenden Zeitungen erfolgen. 
Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi- 
legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen In- 
ssegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in 
Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu 
geben oder Rechten Dritter zu prajudiziren. , 
Gegeben Charlottenburg, den 7. April 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
A. 
Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn-Obligation 
III. Emission. 
Mä uͤber 100 Rthlr. 
Inhaber dieser Obligation dritter Emission As .... . hat einen Antheil 
von Einhundert Thalern an der mit Allerhoͤchster Genehmigung und nach den 
Bestimmungen des umstehenden Privilegiums gemachten Anleihe der Aachen- 
Duͤsseldorfer Eisenbahngesellschaft. 
Die Zinsen mit vier und einem halben Prozent fuͤr das Jahr sind gegen 
die vom 2. bis 31. Januar und vom 1. bis 31. Juli jeden Jahres zahlbaren 
halbjahrigen Zinskupons zu erheben. 
Aachen, den . ten 18 
Königliche Direktion der Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn. 
(Facsimilc.) 
(Eingetragen in das Der Rendant. 
Wligationsbuch (Unterschrift). 
Tol. ) 
Mit dieser Obligation sind fuͤr den Zeitraum vom 1. Januar 1856. an 
gerechnet, zwanzig halbjahrige Zinskupons — 1. bis 20. nebsi einem Talon 
ausgegeben. Die Ausgabe der zweiten Serie von Kupons erfolgt an den In- 
haber des Talons gemäß F. Z. des Privilegiums. 
–—4 
B. Zin s-
	        
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