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eine gewisse Zeit oder für die Daner der Wahlperiode zu verhängenden Aus-
schließung aus der Versammlung bestehen. Versagt der Magistrat seine Zu-
stimmung, so trikt das im F. 36. vorgeschriebene Verfahren ein.
S. 48.
Die Stadtverordneten beschließen über die Benutzung des Gemeinde-
Vermögens; die Deklaration vom 26. Juli 1847. (Gesetz-Sammlung S. 327.)
bleibt dabei maaßgebend.
Ueber das Vermögen, welches nicht der Gemeindekorporation in ihrer
Gesammtheit gehört, kann die Scadtverordnetenversammlung nur insofern be-
schließen, als sie dazu durch den Willen der Betheiligten oder durch sonstige
Rechtstitel berufen ist.
Auf das Vermögen der Korporationen und. Stiftungen haben die zur
Stadtgemeinde gehörenden Einwohner (F. 3.) als solche, und auf dasjenige
Vermögen, welches blos den Hausbesitzern oder anderen Klassen der Einwoh-
ner gehört, haben andere Personen keinen Anspruch.
In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der
Stiftungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen. Soweit es
hierbei auf den Begriff von Bürger ankommt, sind die Bestimmungen des
gegenwärtigen Gesetzes C. 5.) an sich selbst nicht maaßgebend.
S. 479.
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
1) zur Verdußerung von Grundstücken und solchen Gerechtsamen, welche
jenen gesetzlich gleichgestellt sind;
2) zur Veräußerung oder wesemlichen Veränderung von Sachen, welche
einen besonderen wissenschaftlichen, hisiorischen oder Kunsiwerth haben,
namentlich von Archiven; «
3) zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestande
belastet, oder der bereits vorhandene vergrößert wird;
4) zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald, Weide,
Haide, Torfstich und dergleichen).
S. 50.
Die freiwillige Verdußerung von Grundstücken 2c. (P. 49. Nr. 1.) darf
nur im Wege der Lizitation auf Grund einer Tare stattsinden.
Zur Gültigkeit der Lizitation gehört:
1) eine öffentlich auszuhängende Ankündigung und Ausruf
2) einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung oder
durch ein im Kreise erscheinendes Blatt; ,
s)e·sneFr1stvonsechsWochenvonderBekanntmachungbtszumLizita-
tionstermine, und
4) Abhaltung dieses Termins durch eine Justiz= oder Magistratsperson.
Bei Veräußerung von Grundstücken, welche nicht mit Gebauden besetzt
sind,