Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g. 12. 
In Ergänzung der Gemeinde-Ordnung können wegen aller solcher auf 
das Gemeindewesen bezüglichen Angelegenheiten, in Hinstcht deren die gegen- 
wärtige Gemeinde-Ordnung keine Bestimmungen enthält, nähere Festsetzungen 
aber für die ganze Provinz oder einzelne Landestheile sich als nöthig ergeben, 
durch Beschluß des Provinzial-Landtages, mit Genehmigung des Königs, statu- 
tarische Anordnungen getroffen werden. 
Dieselben dürfen jedoch den Bestummungen der Gemeinde-Ordnung nicht 
idersprechen. 
K. 13. 
Jede Gemeinde und jedes Amt ist befugt, durch Beschluß der Gemeinde- 
oder Amtsversammlung mit Genehmigung des Oberpräsidenten statutarische 
Anordnungen zu treffen: 
1) wegen derjenigen Gegenstände, in Hinsicht deren die gegenwärtige Ge- 
meinde-Ordnung auf das Gemeinde= oder Amts-Statut verweiset (G. 15. 
24. 25. 26. 27. 28. 58. und 75. Nr. 3.); und 
2) wegen eigenthümlicher Verhältnisse und Einrichtungen der Gemeinde oder 
es Amtes. 
DOeiiese statutarischen Anordnungen dürfen den Bestimmungen der gegen- 
wärtigen Gemeinde-Ordnung und des Provinzial-Statuts nicht widersprechen. 
Hinsichtlich der vorsiehend unter 1. erwähnten Gegenstände hat bis dahin, 
daß darüber durch statutarische Anordnungen bestimmt sein wird, der Ober- 
" 
Präsident nach Vernehmung der Gemeinde= oder Amtsversammlung die erfor- 
derlichen Festsetzungen zu treffen. 
. 14. 
Mitglieder der Gemeinde sind: 
1) alle nach §. 2. zur Gemeinde gehörende selbsiständige Einwohner, 
d 
un 
2) alle diejenigen, welche im Gemeindebezirke mit einem Wohnhause ange- 
sessen sind. 
C. 15. 
Zur Theilnahme an den öffentlichen Geschäften der Gemeinde (Gemeinde- 
recht) sind nur diejenigen Mitglieder der Gemeinde berechtigt, welche 
I. Preußische Unterthanen und selbsiständig sind, und 
II. seit einem Jahre 
1) keine Armenunterstützung aus öffentlichen Micteln empfangen, « 
·--.4401.) 2) die
	        
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