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g. 12.
In Ergänzung der Gemeinde-Ordnung können wegen aller solcher auf
das Gemeindewesen bezüglichen Angelegenheiten, in Hinstcht deren die gegen-
wärtige Gemeinde-Ordnung keine Bestimmungen enthält, nähere Festsetzungen
aber für die ganze Provinz oder einzelne Landestheile sich als nöthig ergeben,
durch Beschluß des Provinzial-Landtages, mit Genehmigung des Königs, statu-
tarische Anordnungen getroffen werden.
Dieselben dürfen jedoch den Bestummungen der Gemeinde-Ordnung nicht
idersprechen.
K. 13.
Jede Gemeinde und jedes Amt ist befugt, durch Beschluß der Gemeinde-
oder Amtsversammlung mit Genehmigung des Oberpräsidenten statutarische
Anordnungen zu treffen:
1) wegen derjenigen Gegenstände, in Hinsicht deren die gegenwärtige Ge-
meinde-Ordnung auf das Gemeinde= oder Amts-Statut verweiset (G. 15.
24. 25. 26. 27. 28. 58. und 75. Nr. 3.); und
2) wegen eigenthümlicher Verhältnisse und Einrichtungen der Gemeinde oder
es Amtes.
DOeiiese statutarischen Anordnungen dürfen den Bestimmungen der gegen-
wärtigen Gemeinde-Ordnung und des Provinzial-Statuts nicht widersprechen.
Hinsichtlich der vorsiehend unter 1. erwähnten Gegenstände hat bis dahin,
daß darüber durch statutarische Anordnungen bestimmt sein wird, der Ober-
"
Präsident nach Vernehmung der Gemeinde= oder Amtsversammlung die erfor-
derlichen Festsetzungen zu treffen.
. 14.
Mitglieder der Gemeinde sind:
1) alle nach §. 2. zur Gemeinde gehörende selbsiständige Einwohner,
d
un
2) alle diejenigen, welche im Gemeindebezirke mit einem Wohnhause ange-
sessen sind.
C. 15.
Zur Theilnahme an den öffentlichen Geschäften der Gemeinde (Gemeinde-
recht) sind nur diejenigen Mitglieder der Gemeinde berechtigt, welche
I. Preußische Unterthanen und selbsiständig sind, und
II. seit einem Jahre
1) keine Armenunterstützung aus öffentlichen Micteln empfangen, «
·--.4401.) 2) die