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2 die sie betreffenden Gemeindeabgaben gezahlt haben, und
3) a) in dem Gemeindebezirke mit einem Wohnhause angesessen sind und
von ihren daselbst gelegenen Grundbesitzungen einen Hauptgrund-
steuerbetrag von mindestens zwei Thalern entrichten; doch kann
dieser Satz, wo besondere Orksverhältnisse es nöthig machen, aus-
nahmsweise mit Genehmigung des Oberpräsidenten geringer fest-
gesetzt werden,
oder
ihren Wohnsitz im Gemeindebezirke haben und außerdem entweder
zur Einkommensteuer oder mit einem Jahresbetrage von mindestens
vier Thalern zur Klassensteuer veranlagt sind. Wo eigenthümliche
Verhältnisse solches besonders wünschenswerth machen, kann durch
das Gemeindestatut an Stelle des vorgedachten Klassensteuer-
betrages ein geringerer Betrag als Bedingung der Theilnahme am
Gemeinderecht festgestellt werden; jedoch darf derselbe keinenfalls
weniger als zwei Thaler betragen. Steuerzahlungen und Grund-
besitz der Ehefrau werden dem Ehemanne, Steuerzahlungen und
Grundbesitz der minderjahrigen, beziehungsweise der unter väter-
licher Gewalt befindlichen Kinder, dem Vater angerechnet.
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S. 10.
Wer in einer Gemeinde seit einem Jahre mehr als einer der drei höchst-
besteuerten Einwohner, sowohl an direkten Staats= als an Gemeinde-Abgaben ent-
richtet, ist, auch ohne im Gemeindebezirk zu wohnen oder mit einem Wohnhause
angesessen zu sein, zum Stimm= und Wahlrecht berechtigt, falls bei ihm die
übrigen Erfordernisse dazu vorhanden sind.
Eben dies gilt von juristschen Personen, wenn sie in einem solchen
Maaße in der Gemeinde besteuert sind.
S. 17.
Als selbsiständig (G. 14. Nr. 1. und §. 15. I.) wird derjenige angesehen,
welcher das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet und einen eigenen Haus-
stand hat, sofern ihm das Recht, über sein Vermögen zu verfügen und dasselbe
zu verwalten, nicht durch richterliches Erkenntniß entzogen ist.
Inwiefern für nichtselbstiständige Personen und für Frauenspersonen,
welche ein Wohnhaus besitzen, eine Stellvertretung stattfinden kann, ist im §. 2
immt.
F. 18.
Wer ein Wohnhaus in einer Gemeinde besitzt, dem kommt bei Berech-
nung der Dauer des einjährigen Wohnsitzes oder Ansässigkeit die Besitzzeit des
Erblassers zu Gute.
Die