Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 271 — 
„Die Uebertragung unter den Lebenden an Verwandte in absteigender 
Linie sieht der Vererbung gleich. 
S. 19. 
Verlegt ein stimmberechtigtes Gemeindemitglied seinen Wohnsitz in eine 
andere Gemeinde, so kann ihm das Gemeinderecht, wenn sonst die Erfordernisse 
zu dessen Erwerbung vorhanden sind, durch den Gemeindevorsteher im Einver- 
siändniß mit der Gemeindeversammlung schon vor Ablauf von einem Jahre 
verliehen werden. Ein Gleiches findet statt, wenn der Besitzer eines selbststan- 
digen Gutes (G. Z.) seinen Wohnsitz in eine Gemeinde verlegt. 
S. 20. 
Befindet sich ein Wohnhaus im Besitze einer Frauensperson oder einer 
umter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft stehenden Person, und würde 
dieselbe, ihren übrigen Verhältnissen nach, zur Theilnahme am Gemeinderechte 
befähigt sein, so ist die Ausübung dieses Rechts durch Stellvertreter dahin ge- 
stattet, daß eine Ehefrau durch ihren Ehemann, eine unverheirathete oder ver- 
wittwete Frauensperson durch einen siimmberechtigten Eingesessenen, eine unter 
vdterlicher Gewalt stehende Person durch den Vater und eine unter Vormund- 
schaft stehende Person durch den Vormund vertreten werden kann. Der Che- 
mann, Vater und Vormund muß, um zu dieser Stellvertretung befugt zu sein, 
die im F. 15. Nr. I. vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen und seinen Wohnsitz 
in der Gemeinde haben. 
Außer dieser Vertretung können die außerhalb der Gemeinde wohnenden 
Gemeindemitglieder, sofern sie mindestens fünf Thaler Grundstkeuer von ihrer 
Besitzung zahlen, sich durch ein stimmberechtigtes Mitglied der Gemeinde ver- 
treten lassen; hierzu sind auch die in F. 16. erwähnten juristischen oder außer- 
halb des Gemeindebezirks wohnenden hoͤchstbesteuerten Personen berechtigt. 
s. 21. 
Besindet sich ein Gut, welches in die Rittergutsmatrikel eingetragen ist, 
im Gemeindeverbande, so ist dessen Besitzer, ohne Rücksicht auf die Dauer seiner 
Besitzzeit und den Ort seines Wohnsitzes, zur Ausübung des Gemeinderechts 
befugk; er kann sich hierbei durch Beamte, Verwalter oder Mächter dieses Gutes 
oder einen siimmberechtigten Eingesessenen vertreten lassen. Diese Art der Ver- 
tretung kann auch für den Besitzer eines solchen Guts in den Fällen des F. 20. 
außer der daselbst zugelassenen Bertretungsart slattfinden. Die Vertreter des 
Gutzbeser-s müssen auch die im F. 15. Nr. I vorgeschriebenen Eigenschaften 
esitzen. 
g. 22. 
Wer in Folge rechtskraͤftigen Erkenntnisses der buͤrgerlichen Ehre ver- 
(Nr. 4401.) lustig
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.