Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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meindeangelegenheiten zu verwalten und die Ortspolizei zu handhaben; er ist 
fuͤr alle Angelegenheiten, welche zum Geschaͤftskreise des Amtmanns gehoͤren 
(9. 74.), dessen Organ und Hülfsbehörde; er ist zugleich Hülfsbeamter der ge- 
richtlichen Polizei und kann mit den Funktionen der Polizeianwaltschaft beauf- 
tragt werden. 
Die Besitzer im Gemeindeverbande befindlicher, in der Rittergutsmatrikel 
eingetragener Riltergüter sind jedoch in Bezug auf die Poligeiaufsicht dem Amt- 
mann unmittelbar untergeordnet. Auch in eigentlichen Kommunalsachen isi der 
Vorsteher zur Erlassung von Zwangsverfügungen gegen dieselben nicht befugt, 
sondern muß solche bei dem Amtmann in Antrag bringen. 
S. 42. 
Wo der Umfang der Gemeinde es nöthig macht, können für einzelne 
Theile derselben, nach Bestimmung des Landraths, Dorfs= oder Bauerschafts-= 
Vorsteher bestellt werden, welche in dem ihnen angewiesenen Bezirke wohnhaft 
sein müssen. Wegen der Wahl, beziehungsweise Ernennung, Qualifikation und 
Amtsdauer derselben, gelten die wegen der Gemeindevorsteher ertheilten Vor- 
schriften. — Die Dorfs= oder Bauerschaftsvorsteher sind Organe des Gemeinde- 
Vorstehers und verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich 
in den örtlichen Geschäften ihres Bezirks zu unterstützen. 
S. 43. 
Insoweit zum Dienste der Gemeinde Unterbeamten und Diener erforder- 
lich sind, werden diese, wenn sie blos zu mechanischen Dienstleistungen bestimmt 
sind, von dem Amtmann, sonst aber von dem Landrathe ernannt. 
Ueber die Würdigkeit der anzustellenden Personen ist die Gemeindever- 
sammlung zuvor mit ihrer Erklärung zu hören. 
K. 44. 
· Der Elementarerheber der direkten Steuern versieht in der Regel gegen 
eine besondere Remuneration die Stelle des Gemeindeeinnehmers. 
Remuneration und Kautioh wird für diesen Fall nach Vernehmung der 
Gemeindeversammlung durch die Regierung fesigesetzt. 
Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann für einzelne oder mehrere 
Gemeinden ein besonderer Gemeindeeinnehmer besiellt werden. Die Ernennung 
desselben, die Feststellung der Remuneration und Kaution erfolgt durch den 
Landrath nach Anhbrung der gutachtlichen Vorschläge der betheiligten Ge- 
meindeversammlungen. Die Kaution darf nicht unter deim Satze bleiben, welchen 
das Gesetz für die Erheber der Staatssteuern vorschreibt. 
Der Gemeindeeinnehmer erhält, insofern nicht mit demselben ein Anderes 
verabredet worden ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach denselben 
Grund-
	        
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