Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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aus, wenn er des Gemeinderechts verlustig geht; im Falle des ruhenden Ge- 
meinderechts tritt die Suspension ein (G. 22.). 
S. 80. 
Die Aufsicht des Staats über die Gemeinden, über die öffentlichen An- 
gelegenheiten der den Gemeinden gleichgestellten Güter und über die Aemter 
wird, sofern nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes ein Anderes ausdrück- 
lich bestimmt ist, in erster Instanz von dem Landrathe und in zweiter Instanz 
von der Regierung ausgeübt. 
Der Landrath ist, wenn er es in besonderen Fällen für nöthig sindet, 
befugt, in der Gemeinde= und Amtsversammlung den Vorsitz, jedoch ohne 
Stimmrecht, zu übernehmen, imgleichen die Einberufung einer solchen Versamm- 
lung anzuordnen. 
Zur Gemeindeversammlung dieser Art muß der Amtmann eingeladen 
werden. 
Für alle dem Amtmann obliegenden Geschäfte, mit Ausnahme der im 
letzten Alinea des §. 74. gedachten, ist der Landrath dessen unmittelbarer Dienst- 
Vorgesetzter. 
S. 81. 
Gegen die Entscheidung der Gemeinde= und Amtsbehörden findet der 
Rekurs an den Landrath, gegen die Entscheidung des Landraths der Rekurs 
an die Regierung, und gegen die Entscheidung der Regierung der Rekurs an 
den Oberpräsidenten statt. 
Der Rekurs muß in allen Instanzen binnen einer Praklusiofrisi von vier 
Wochen nach erfolgter Zustellung oder Bekanntmachung der Entscheidung ein- 
gelegt werden, sofern nicht für einzelne Fälle durch besondere gesetzliche Vor- 
schrift eine andere Frist bestummt ist. 
. 82. 
Durch Koͤnigliche Verordnung auf den Antrag des Staatsministeriums 
kann eine Gemeindeversammlung, sofern diese nicht aus saͤmmtlichen stimm- 
berechtigten Gemeindemitgliedern besteht, oder eine Amtsversammlung aufgelöst 
werden. Es ist sodann eine Neuwahl anzuordnen und muß dieselbe binnen 
sechs Monaten, vom Tage der Auflösungsverordnung an, erfolgen. Dieser 
Neuwahl unterliegen, im Falle der Aufldsung einer Amtsversammlung, nur 
die K. 75. suh 3. gedachten Mitglieder. 
Bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder der Gemeinde= oder 
Amtsversammlung sind deren Verrichtungen durch besondere, von dem Minister 
des Innern zu bestellende Kommissarien zu besorgen. 
S. 83.
	        
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