Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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4)  die  fruͤher  stattgehabte  Verwaltung  einer  unbesoldeten  Stelle  fuͤr  die
naͤchsten  drei  Jahre;

5)  sonstige  besondere  Verhaͤltnisse,  welche  nach  dem  Ermessen  des  Gemeinderathes
  eine  Beruͤcksichtigung  rechtfertigen.

Wer  sich  ohne  einen  dieser  Entschuldigungsgründe  weigert,  eine  unbesoldete
  Stelle  in  der  Gemeinde-Verwaltung  oder  Vertretung  anzunehmen  oder
zu  behalten,  sowie  derjenige,  welcher  sich  der  Verwaltung  solcher  Stellen  thatsächlich
  entzieht,  kann  durch  Beschluß  des  Gemeinderathes  der  Ausübung  des
Gemeinderechtes  auf  drei  bis  sechs  Jahre  verlustig  erklärt  und  um  ein  Achtel
bis  ein  Viertel  stärker  zu  den  direkten  Gemeindeabgaben  herangezogen  werden.

Ein  solcher  Beschluß  bedarf  der  Bestätigung  der  Aufsichtsbehörde.

Von  der  Auflösung  einer  Gemeinde=  oder  Bürgermeisterei-Vertretung.


Artikel  28.

Durch  Königliche  Verordnung  kann  auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums
  ein  Gemeinderath,  sofern  derselbe  nicht  aus  sämmtlichen  stimmberechtigten
Gemeindegliedern  besteht,  sowie  eine  Bürgermeistereiversammlung  aufgelöst  werden.
  Es  ist  sodann  eine  Neuwahl  anzuordnen,  welche  binnen  sechs  Monaten,
vom  Tage  der  Auflösungsverordmung  an,  erfolgen  muß.  Derselben  unterliegen
nur  die  gewählten  Mitglieder.  Bis  zur  Einführung  der  neugewählten  Mitglieder
  sind  die  Verrichtungen  des  Gemeinderathes  oder  der  Bürgermeisierei-Versammlung
  durch  besondere,  von  dem  Minister  des  Innern  zu  besiellende
Kommissarien  zu  besorgen.

Ausführungs=  und  Uebergangsbestimmungen.
Artikel  29.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  für  die  im  Artikel  1.  bezeichneten  Gemeinden
  sogleich  nach  seiner  Verkündigung  in  Kraft,  und  gleichzeitig  an  die
Stelle  der  Gemeinde-Ordnung  vom  11.  März  1850.,  wo  diese  bereits  eingeführt
  worden.

Artibel  30.

Die  auf  Grund  der  letzteren  gewählten  und  ernannten  Bürgermeister,
Beigeordneten,  Gemeindevorsteher  und  Beistände,  sowie  alle  anderen  besoldeten
und  unbesoldeten  Gemeindebeamten,  bleiben  bis  zum  Ablauf  der  Periode,  für
welche  sie  berufen  worden  sind,  in  ihren  Stellen,  sofern  diese  überhaupt  nach
der  Gemeinde-Ordnung  vom  23.  Juli  1845.  bestehen  bleiben,  und  behalten,
soweit  sie  eine  besoldete  Stelle  bekleiden,  ihre  bisherigen  Besoldungen  und  Pensionsansprüche
  auch  dann,  wenn  sie  nach  Ablauf  ihrer  Wahlperiode  nicht  wieder
besiellt  werden.  "„

Anurch  die  gegenwärtigen  und  die  durch  Ersatzwahlen  eintretenden  Mitglieder
  der  Gem  nevertretungen  bleiben,  als  Gemeinderäthe  beziehungsweise
(Nr.  4425.)  ur-