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g. 21.
Die Strafe der Defraudation besteht in einer Geldbuße, welche dem Lekrauda=
vierfachen Betrage der vorenhaltenen Abgabe gleichkommt. Die Abgabe ist enlionogt
überdem von der Strafe unabhängig zu entrichten.
§. 22.
Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die Zweiter Fall.
Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Abgabe bestimmt. Außer-
dem darf der Schuldige in einem Zeitraum von drei Monaten weder selbst
brauen, noch einen Andern zu seinem Vortheile brauen lassen.
S. 23.
Im dritten Falle der Uebertretung, nach vorhergegangener zweimaliger pritter Fall.
Bestrafung, ist der sechszehnfache Betrag der vorenthaltenen Abgabe als Strafe
verwirkr. Aupßerdem darf der Schuldige zu irgend einer Zeit weder selbst brauen,
noch durch einen Andern zu seinem Vortheile brauen lassen.
g. 24.
Wer, ohne Befugniß dazu zu haben, Brauerei betreibt und sich dabei unbefugter
zugleich einer Handlung schuldig macht, die als Defraudation zu bestrafen ist, Urauerel=
dem werden außer der Defraudationsstrafe die Braugeräthe konfiszirt. ·
I.25.
Wenn die Braupfannen oder Bottiche oder die damit vorgenommenen Unterlassene
Veraͤnderungen nicht, wie H. 7. vorgeschrieben ist, angezeigt werden, so tritt Auweldung
die Konfiskation der verschwiegenen, veränderten oder anders wohin gebrachten undder Ver-
Geräthe ein. änderungen.
Ueberdem hat der Brauer eine Geldstrafe von fünf und zwanzig bis Ein-
hundert Gulden verwirkt, welche im Wiederholungsfalle verdoppelt wird.
Sind unangezeigte Braupfannen und Bottiche zum Brauen auch benutzt
worden, so wird die dadurch begangene Defrandation noch besonders nach
. 21. 22. und 28. bestraft.
g. 26.
Hat ein Brauer ohne vorhergegangene Anmeldung und Versteuerung ceinmaischen
eingemaischt, so wird die Steuer und die Strafe nach der Beschickung, die zu obne Anwoel.
einem ganzen Gebraude genommen zu werden pflegt, voll berechnet. Har er Nacknal=
aber blos eine Nachmaischung unbefugkerweise vorgenommen, so wird er, es cchen aspe
mag eine Verkürzung der Gefälle ermitrelt werden oder nicht, allemal in eine deu
Strafe von fünf Gulden genommen, welche bei Wiederholungen verdoppelt wird.
Die Strafe der Defraudation besteht unabhängig berroon, wenn eine
Verkürzung der Gefälle sialtgefunden hat.
(Nr. 4426.) S. 27.