Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Talon 
zur 
Kreis-Obligation des Ahauser Kreises. 
Der Inhaber dieses Talons empfaͤngt gegen dessen Ruͤckgabe zu der Obli- 
gation des Ahauser Kreises 
EI über Thaler 
à vier ein halb Prozent Zinsen die.. te Serie Zinskupons für die fünf 
Jahre 18. bis 18. bei der Kreis-Kommunalkasse zu Ahaus. 
Ahaus, den ten 18. 
Die ständische Kreis-Konmisston für den Chaufseebau im Ahauser 
reise. 
  
Nr. 4161.) Gesetz, betreffend die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts. Vom 
17. Mai 1856. 
Sn. .. .. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
nrrdee mit Zustimmung beider Hauser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
S. 1. 
Das durch die Verordnung vom 31. Oktober 1839. (Gesetz-Sammlung 
1839. S. 325.) zunächst für den Zollverkehr eingeführte Pfund soll fortan die 
Einheit des Preußischen Gewichtes sein. Das Preußische Pfund ilst hiernach 
gleich Einem Pfunde und 2),09158143 Loth des bisherigen Preußischen Gewichtes. 
Es wird ein diesem Verhältniß entsprechendes Gewichtsslück angefertigt 
werden, welches als Urgewicht des Preußischen Staates gelten und alsdann 
für das Gewicht des Preußischen Pfundes allein maaßgebend sein soll. Auch 
soll das Verhältnit des letzteren zu dem durch das Gesetz vom 10. März 
1839. (Gesetz Sammlung 1839. S. 94.) festgesetzten Urmaaße des Preußischen 
Staates ermittell und öffentlich bekannt gemacht werden. 
*ii 
Hundert Pfund (F. 1.) machen Einen Zentner und vierzig Zentner oder 
iertausend Pfund eine Schiffslast aus. 
g. 3. 
Das Pfund wird in dreißig Loth, das Loth in zehn Quentchen, das 
Quentchen in zehn Zent, der Zent in zehn Korn gelheilt. Noch kleinere Theile 
(Nr. 4160—1461.) werden
	        
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