Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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A. in dem durch die eigentliche Niers-Niederung gebildeten Hauptbezirke: 
Niersbezirk, und zwar auf gemeinschaftliche Koslen der Interessenten dieses 
Bezirks: 
1) die Niers, Triet, Clör, Hammerbach und Nette auf den, in dem Plane 
bezeichneten Strecken zu reguliren, einzudeichen, mit den projektirten Bau- 
werken zu versehen; · 
2) die in dem Meliorationsplane projektirten Haupt-Entwaͤsserungskanaͤle, 
Nebengräben und Bewässerungseinrichtungen mit den dazu gehörigen 
Bauwerken neu anzulegen resp. in planmäßigen Stand zu setzen, 
und alle diese Anlagen (ad 1. und 2.) in dem regulirten Zustande für die Zu- 
kunft zu unrerhalten, insoweit nicht die Unrerhaltung nach der Schlußbestim- 
mung dieses Paragraphen den bisherigen Verpflichteten verbleibt. 
B. in dem kleineren durch die Grundsiücke am Nordkanale in den Ge- 
meinden Schiefbahn, Neuwerk, Kleinbroich, Bütlgen, Corschenbroich und Kaarst 
gebildeten Bezirke: Nordkanalbezirk: 
I. den Nordkanal vom Einflusse der Triet bis zum Damme am Epanchoir 
bei Neutz nebst Vorflurhsgraben bis ins Unterwasser der Mühlen da- 
selbst als Entwässerungs= und Fluthgraben, desgleichen die Triet von der 
Brücke beim Görtzhofe bis zum Nordkanal planmäßig auszubilden und 
zwar auf gemeinschaftliche Kosten der Interessenten des Niersbezirks und 
des Nordkanalbezirks, dergestalt, daß jene ein Dritlel, diese zwei Drittel 
der Kosien tragen; 
die im Meliorationsplane projektirten Binnen-Entwässerungen und Be- 
wässerungsanlagen auf Kosten der einzelnen dabei betheiligten Niede- 
rungsabschnitte herzustellen, 
und alle diese Anlagen (ad I. und II.) auf Kosten derselben Interessenten, welche 
die Herstellung bewirkten, für die Zukunft zu unterhalten, insoweit nicht die 
Unterhaltung nach der Schlußbestimmung dieses Paragraphen den bisherigen 
Verpflichteten verbleibt. 
C. Wenn andere Binnen-Emwässerungen und Bewässerungen, welche 
in dem Plane nicht projektirt sind, sich späterhin als nothwendig ergeben soll- 
ten, so ist die Genossenschaft befugt, diese Anlagen zu vermitteln und nöthigen- 
falls auf Kosten der speziell dabei Betheiligten durchzuführen, nachdem der Man 
dazu von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach 
Anhörung der Betheiligten festgestellt ist. Die Betheiligten haben diese Anla- 
gen gemeinschaftlich anzulegen und zu unterhalten nach Verhältniß des Vor- 
theils, insoweit die Unterhaltungspflicht nicht schon bisher anders geordnet war. 
2 Organe der Genossenschaft haben auch dergleichen Anlagen zu beauf- 
chtigen. 
Erhebliche Abänderungen des Meliorationsplanes, welche schon im 
Laufe der Ausführung nothwendig erscheinen, bedürfen der Genehmigung des 
Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Die Unterhaltung 
der schon vorhandenen Brücken, Schleusen, Dämme, Graben und Kanäle ver- 
bleibt 
II.
	        
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