Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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A.  in  dem  durch  die  eigentliche  Niers-Niederung  gebildeten  Hauptbezirke:
Niersbezirk,  und  zwar  auf  gemeinschaftliche  Koslen  der  Interessenten  dieses
Bezirks:

1)  die  Niers,  Triet,  Clör,  Hammerbach  und  Nette  auf  den,  in  dem  Plane
bezeichneten  Strecken  zu  reguliren,  einzudeichen,  mit  den  projektirten  Bauwerken
  zu  versehen;  ·

2)  die  in  dem  Meliorationsplane  projektirten  Haupt-Entwaͤsserungskanaͤle,
Nebengräben  und  Bewässerungseinrichtungen  mit  den  dazu  gehörigen
Bauwerken  neu  anzulegen  resp.  in  planmäßigen  Stand  zu  setzen,

und  alle  diese  Anlagen  (ad  1.  und  2.)  in  dem  regulirten  Zustande  für  die  Zukunft
  zu  unrerhalten,  insoweit  nicht  die  Unrerhaltung  nach  der  Schlußbestimmung
  dieses  Paragraphen  den  bisherigen  Verpflichteten  verbleibt.

B.  in  dem  kleineren  durch  die  Grundsiücke  am  Nordkanale  in  den  Gemeinden
  Schiefbahn,  Neuwerk,  Kleinbroich,  Bütlgen,  Corschenbroich  und  Kaarst
gebildeten  Bezirke:  Nordkanalbezirk:

I.  den  Nordkanal  vom  Einflusse  der  Triet  bis  zum  Damme  am  Epanchoir
bei  Neutz  nebst  Vorflurhsgraben  bis  ins  Unterwasser  der  Mühlen  daselbst
  als  Entwässerungs=  und  Fluthgraben,  desgleichen  die  Triet  von  der
Brücke  beim  Görtzhofe  bis  zum  Nordkanal  planmäßig  auszubilden  und
zwar  auf  gemeinschaftliche  Kosten  der  Interessenten  des  Niersbezirks  und
des  Nordkanalbezirks,  dergestalt,  daß  jene  ein  Dritlel,  diese  zwei  Drittel
der  Kosien  tragen;

die  im  Meliorationsplane  projektirten  Binnen-Entwässerungen  und  Bewässerungsanlagen
  auf  Kosten  der  einzelnen  dabei  betheiligten  Niederungsabschnitte
  herzustellen,

und  alle  diese  Anlagen  (ad  I.  und  II.)  auf  Kosten  derselben  Interessenten,  welche
die  Herstellung  bewirkten,  für  die  Zukunft  zu  unterhalten,  insoweit  nicht  die
Unterhaltung  nach  der  Schlußbestimmung  dieses  Paragraphen  den  bisherigen
Verpflichteten  verbleibt.

C.  Wenn  andere  Binnen-Emwässerungen  und  Bewässerungen,  welche
in  dem  Plane  nicht  projektirt  sind,  sich  späterhin  als  nothwendig  ergeben  sollten,
  so  ist  die  Genossenschaft  befugt,  diese  Anlagen  zu  vermitteln  und  nöthigenfalls
  auf  Kosten  der  speziell  dabei  Betheiligten  durchzuführen,  nachdem  der  Man
dazu  von  dem  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  nach
Anhörung  der  Betheiligten  festgestellt  ist.  Die  Betheiligten  haben  diese  Anlagen
  gemeinschaftlich  anzulegen  und  zu  unterhalten  nach  Verhältniß  des  Vortheils,
  insoweit  die  Unterhaltungspflicht  nicht  schon  bisher  anders  geordnet  war.
2  Organe  der  Genossenschaft  haben  auch  dergleichen  Anlagen  zu  beaufchtigen.


Erhebliche  Abänderungen  des  Meliorationsplanes,  welche  schon  im
Laufe  der  Ausführung  nothwendig  erscheinen,  bedürfen  der  Genehmigung  des
Ministeriums  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.  Die  Unterhaltung
der  schon  vorhandenen  Brücken,  Schleusen,  Dämme,  Graben  und  Kanäle  verbleibt



II.