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F. 24.
Der Kanalinspektor führt die fortwährende spezielle Aufsicht über alle Der Kanal.
Anlagen der Genossenschaft, sowie über die unter Schau geslellten Binnen-Juspektor.
gräben und Bewässerungsanlagen CG. 2 lill. C.); er fertigt die Anschlage zu
den Bauten und Grabenräumungen und leitet bie Ausführung. Er muß im
Wiesenbau und niederen Wasserbau erfahren und im Nivelliren sicher sein.
Die Grabenmeister sind ihm zunächst untergeordnet. Seine Austellung erfolgt
in gleicher Weise, wie die des Genossenschafts-Rendanten.
F. 25.
Zur Beaufsichtigung und Beschützung der Genossenschaftswerke und der Grabenmei-.
übrigen unter Schau gestellten Anlagen sollen mindesiens vier Grabenmeister ker.
vom Vorslande auf Vorschlag des Direktors angestellt werden.
Der Geschäftskreis derselben wird vom Worsiande festgestellt, welcher
auch darüber Bestimmung trifft, ob die Anstellung auf Kündigung oder auf
eine bestimmte Reihe von Jahren oder auf Lebenszeit erfolgen soll.
K. 26.
Zu dem Posten der Grabenmneister sollen nur solche Personen berufen
werden, von deren hinreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Ka-
nalinspektor versichert hat, die vollkommen rüstig sind und die gewöhnlichen
Elementarkenntnisse insoweit besitzen, daß sie eine verständliche schriftliche An-
zeige erstatten und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche
Lohnrechnung aufstellen können.
g. 27.
Die Zuziehung von Sachverständigen zu besonderen vorübergehenden
Zwecken, namentlich von Bausachversiändigen zur Revision und Wiederherstel-
lung der vorhandenen, sowie zur Ausführung neuer Bauwerke, gegen Remu-
neration zu veranlassen, ist Sache des Direkkors.
K. 28.
Die Ausführung der Meliorationsbauten nach dem festgestellten Regulirungs- Ausführung
Mlane und den Beschlüssen des Vorstandes wird unter der Kontrole des Vor-4eeior-
standes resp. der Vorstandsmitglieder einer besonderen „Bankommission für die Bau-Kemmis-
Meliorarion des Niers= und Nordkanal-Bezirks“ übertragen, welche aus: fonn.
a) einem Königlichen Kommissarius,
h) einem Baurechniker, , .. .
welche beide von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele-
genheiten ernannt werden, und
P) zwei Vorstandsmitgliedern
besteht.
Die Letzteren werden von dem Vorstande aus seiner Mitte gewählt, und
zwar so, daß der Eine der Gewählten dem Niersbezirke und der andere dem
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