Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Dieselbe wird von der Regierung in Duͤsseldorf — in hoͤherer Instanz 
von dem Ministerium fuͤr die landwirthfchaftlichen Angelegenheiten — gehand— 
habt in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden 
über die Gemeinden zustehen. Die Regierung hat darauf zu halten, daß die 
Besiimmungen des Statuts überall beobachtet, die Anlagen Jut ausgeführt und 
ordentlich erhalten, die Grundstücke der Genossenschaft sorgfältig genutzt und 
die etwaigen Schulden derselben regelmägig verzinst und getilgt werden. 
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen Beschlusse des 
Genossenschaftsdirektors und des Vorstandes, sofern der Rechtsweg nicht zu- 
lassig und eingeschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls ereku- 
lorisch in Vollzug. 
Die Beschwerden an die Regierung können 
a) über Straffestsetzungen des Genossenschaftsdirektors gegen Unterbeamte 
der Genossenschaft nur binnen zehn Tagen, 
b) gegen Beschlüsse über Erlatß und Stundung von Genossenschaftsbeiträ- 
gen, sowie über Entschädigungen, nur binnen vier Wochen 
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben sind 
bei dem Genossenschaftsdirektor einzureichen, welcher die Beschwerde, begleitet 
mit seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu befördern hat. 
Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden. 
. 36. 
Die Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Ver- 
waltung bleibe, regelmäßig Abschrift der Etats und der Finalabschlüsse der Ge- 
nossenschaftskasse, sowie der Konferenz= und Schau-Protokolle erhalten. 
Dieselbe ist befugt, außerordenrliche Revislonen der Kasse und der ge- 
sammten Verwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur Beiwohnung der Schauen 
und der Versammlungen abzuordnen und die Geschäftsanweisungen für die 
Beamten nach Anhörung des Vorstandes abzuandern, auch auf Grund des 
Gesetzes vom 11. März 1850. über die Polizeiverwaltung die erforderlichen Po- 
lizeiverordnungen zum Schutze der Genossenschaftsanlagen, Gräben, Dämme, 
Brücken, Schleusen und Stauwerke zu erlassen. 
S. 37. 
Wemn der Vorstand der Genossenschaft es unterläßt oder verweigert, die 
der Genossenschaft nach diesem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden Leistun- 
gen auf den Haushaltsetat zu bringen, oder außerordentliche zu genehmigen, 
so ist die Regierung zu Düsseldorf befugt, nach Anhörung des Vorstandes die 
Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken zu lassen, oder die außer- 
ordentliche Ausgabe fesizustellen und die Einziehung der erforderlichen Beitrage 
zu verfügen. 
Gegen eine solche Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn 
Tagen Berufung an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele- 
genheiten zu. 
g. 38.
	        
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