Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Artikel 16. 
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungsrechts über 
die wegen verschuldeter Zollvergehen (Artikel 14.) von Bremischen Gerichten 
verurtheilten Personen bleibt dem Senate der freien Hansestadt Bremen vor- 
behalten. 
Artikel 17. 
In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Hannover, 
resp. Oldenburg und den dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen Gebiets- 
theilen in Beziehung auf die fraglichen Gebietstheile eine Gemeinschaft der 
Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben, sowie der Rü- 
benzurfersteuern und der Uebergangsabgaben von Wein, Most, Taback und Ta- 
backsblättern stattfinden und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhaltnisse 
der Bevölkerung getheilt werden. 
Bei der Abrechnung unter den Zollvereinsstaaten werden die Antheile 
an den gemeinschaftlichen Abgaben für die dem Zollvereine angeschlossenen Bre- 
mischen Gebietstheile nach demselben Verhälenisse gewährt, welches bei der Be- 
rechnung der Hannoverschen und Oldenburgischen Antheile vertragsmäßig zur 
Anwendung kommt. 
Artikel 18. 
Da die in Bremen derzeit besiehenden Abgaben wesemtlich niedriger sind, 
als die Eingangszölle der im Zollvereine befindlichen Staaten, so verpflichtet 
sich der Senat der freien Hansestadt Bremen, vor Herstellung des freien Ver- 
kehrs zwischen den fraglichen Bremischen Gebietstheilen und dem Gebiete des 
Zollvereins, diejenigen Maagregen zu ergreifen, welche erforderlich sind, da- 
mit nicht die Zolleinkünfte des Vereins durch die Einführung oder Anhädufung 
in Dremen geringer als im Zollverein belasteter Waarenvorräthe beeinträchtigt 
werden. 
So geschehen Bremen, den 20. Januar 18560. 
Friedrich Leopold Heming. Carl Friedrich Lang. 
(.. S ) c. S) 
Wilhelm Cramer. Arnold Duckwitz. 
—P (I. 8.) 
Joh. Heinrich Wilh. Smidt. Carl Friedrich L. Hartlaub. 
(I. S) (.. S.) 
(Nr. 4184) 89* IV. Ueber-
	        
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