Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Ar. 4338.) Allerhoͤchster Erlaß vom 24. Dezember 1855., betreffend die Verleihung 
fiskalischer Vorrechte in Bezug auf die bei dem Bau und der Unterhal- 
tung der Chaussee von Bernau nach Weißensee erforderlichen Grundstücke 
und Materialien. 
N Ich durch Meinen Erlaß vom 17. September 1849. (Gesetz- 
Sammlung S. 380.), den Bau einer Chaussee von Bernau nach Weißensee 
zum Anschlusse an die Berlin-Stettiner Staats-Chaussee durch eine Aklien- 
Gesellschaft genehmigt und derselben das Recht zur Erhebung des Chaussee- 
geldes auf der gedachten Chaussee nach dem jederzeit für die Staats-Chausseen 
besiehenden Chausseegeld-Tarife verliehen, auch genehmigt habe, daß auf diese 
Straße die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten 
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen Anwendung finden, bestimme 
Ich hierdurch, daß nicht minder das Expropriationsrecht für die zu der 
Chaussec erforderlichen Grundsiucke, imgleichen das Recht zur Entnahme der 
Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf die gedachte Chaussee zur An- 
wendung kommen soll. · 
Der gegenwaͤrtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur oͤffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 24. Dezember 1855. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 4339.) Allerhöchster Erlaß vom 31. Dezember 1855., betreffend die Verleihung fis- 
kalischer Vorrechte für den Bau der Chaussee von Boitzenburg im Kreise 
Templin nach Greifenberg im Kreise Angermünde. 
N Ich den Bau einer Chaussee von Boitzenburg im Kreise Templin 
nach Greifenberg im Kreise Angermünde genehmigt, sowie der zu dem Zwecke 
gebildeten Aktiengesellschaft gegen Uebernahme der Unterhaltung der Chaussee 
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem jedesmaligen Tarife 
für die Staats-Chausseen verliehen habe, bestimme Ich hierdurch, daß auch 
das Erpropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, 
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs- 
Materialien nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vor- 
schriften und ferner die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an- 
(Nr. 1338—1340. gehäng-
	        
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