Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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Die  Löschung  der  Familienfideikommißeigenschaft  erfolgt  auf  den  Antrag
des  Eigenthümers,  sobald  derselbe  nachweist,  daß  jene  Eigenschaft  erloschen  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Februar  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hosmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.

 

Nr.  8594.)  Gesetz,  betreffend  eine  Zusatzbestimmung  zu  den  Artikeln  86  und  87  der  Verfassungs-Urkunde
  vom  31.  Januar  1850.  Vom  19.  Februar  1879.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Artikel.
Hinter  den  Artikel  87  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar  1850
wird  folgender  Artikel  87  a  eingestellt:
Bei  der  Bildung  gemeinschaftlicher  Gerichte  für  Preußische  Gebietstheile
und  Gebiete  anderer  Bundesstaaten  sind  Abweichungen  von  den  Bestimmungen
  des  Artikels  86  und  des  ersten  Absatzes  im  Artikel  87
zulässig.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  19.  Februar  1879.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Friedenthal.
v.  Bülow.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Hobrecht.