Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Statuten 
für die Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Tit. I. 
Zweck und Befugnisse der Gesellschaft. 
K. 1. 
Unter dem Namen „Rhein-Nahe Eisenbahngesellschaft“ wird eine ano- 
anyme Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen des Rbeinischen Handelsgesetz- 
buches Artikel 29—37., so wie des Gesetzes vom 9. November 1843. (Gesetz- 
Sammlung von 1843. Seite 341 — 346.) gebilder, welche die Erbauung und 
Benutzung einer Eisenbahn vom Rheine bei Bingen über Creuznach nach Reun- 
kirchen zum Zwecke hat. 
Weger Durchführung der Bahn durch das Fürstenthum Birkenfeld und 
das Landgraflich Hessen-Homburgische Gebiet wird das Nöthige durch Staats- 
verträge, deren Abschluß das Königlich Preußische Ministerium übernommen 
hat, angeordnet. 
Das Domizil der vorgenannten Gesellschaft ist in Creuznach. 
C. 2. 
Die Gesellschaft wird dem Staate und dem Publikum gegenüber durch 
den Verwaltungsausschuß nach Maaßgabe der später folgenden Bestimmun- 
gen vertreten. 
g. 3. 
Die Gesellschaft kann die Güter= und Personen-Beförderung auf der 
Bahn für eigene Rechnung betreiben; sie kann dieselbe unter Genehmigung 
der Königlich Preußischen Staatsregierung ganz oder theilweise anderen Unter- 
nehmern gegen Entrichtung eines Bahngeldes überlassen; sie kann ferner mit 
den Unternehmern von Eisenbahnen, die in direkter Verbindung mit ihrer Bahn 
stehen oder errichtet werden, Verträge wegen gemeinschaftlicher Benutzung der 
betreffenden Bahnen oder Bahnstrecken oder einzelner zur Bahn gehörigen Ein- 
nichtungen schließen; sie kann endlich, jedoch nicht mit ausschließlichem Privile- 
gium, die erforderlichen Einrichtungen zur Beförderung der Personen und Gü- 
ter von und nach den Stationsplätzen herstellen. 
g. 4.
	        
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