Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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3) durch Diskontiren guter Wechsel; 
4) durch Vorschuͤsse auf fuͤr Lebenszeit abgeschlossene Policen, die jedoch be- 
reits uͤber drei Jahre in Kraft gewesen sein muͤssen. 
Erwerbung von Grundstuͤcken Behufs der Kapitalanlage ist nicht zu- 
laͤssig; jedoch duͤrfen zur Rettung und Sicherstellung von Hypothekforderungen 
die betreffenden Grundslücke Seitens der Gesellschaft erworben werden. 
g. 26. 
Von der Jahresrechnung. 
Die Jahresrechnung ist nach Schluß des Kalenderjahres binnen drei 
Monaten aufzustellen — zum ersten Male nach dem 31. Dezember des zweiten 
Geschaͤftsjahres — und dem Verwaltungsausschusse zur Pruͤfung und Decharge 
zu uͤbergeben. 
Abschnitt IV. 
Von der Gesellschaftsverwaltung. 
A. Die Generalversammlung. 
g. 27. 
Ordentliche Gencralversammlungen. 
In der ersten Hälfte jedes laufenden Jahres wird am Sitze der Gesell- 
schaft eine aus den Aktionairen und den stimmberechtigten Versicherten beste- 
hende Generalversammlung abgehalten, deren Berufung Seitens des Vorsitzenden 
des Verwaltungsausschusses durch öffentliche Bekanntmachung in den Blättern der 
Gesellschaft vier Wochen vor dem Tage ihres Zusammentritts zweimal erfolgen muß. 
Die Gegenstände, welche zur Verhandlung kommen sollen, müssen in diesen öf- 
fentlichen Bekanntmachungen angegeben werden. Die erste Generalversamm- 
lung findet im drikten Geschäftsjahre statt. Der Vorsitzende des Verwal- 
tungsausschusses führt in der Generalversammlung den Vorsitz, läßt durch einen 
öffentlichen Notar Protokoll führen und von der Versammlung vier Aktionaire 
erwählen, welche dasselbe mit den anwesenden Ausschuß= und Direktions- 
Mitgliedern und dem Generaldirektor zu vollziehen haben. 
. 28. 
Stimmberechtigung und Abstimmung. 
In allen ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen sind 
alle Diejenigen, auf deren Leben für Lebenszeit ein Kapital von mindeslens 
2000 Thalern mit Diovidendenanspruch bei der Gesellschaft seit Jahresfrist ver- 
sichert ist, sowie alle seit drei Monaten vor Beginn der Generaloersammlung 
statutenmäßigen Inhaber von Akkien stimmberechkigt, und zwar in der Weise, 
daß jeder in obiger Eigenschaft Versicherte eine Stimme, jeder Aktionär auf 
fünf bis zehn Aktien eine Stimme, und auf je weitere zehn Aktien u. s. w. 
eine Stimme mehr vertritt. Vertretung abwesender Stimmberechtigten können 
Anwesende von gleicher Eigenschaft übernehmen, jedoch müssen sich dieselben 
vor
	        
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