Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr. 4549.) Vertrag zwischen der Koͤniglich Preußischen und der Herzoglich Anhalt-Dessau- 
Cöthenschen Regierung wegen Bildung eines Deichverbandes für die Nie- 
derung von Mkn bis Rosenburg. Vom 22. Mai 1856. 
N Königlich Preußischer und Herzoglich Anhalt-Dessau-Cöthenscher 
Seits es für erforderlich erachtet worden ist, die Grundbesitzer in der Niede- 
rung des linken Elbufers und des rechten Saalufers im Kreise Calbe des Kö- 
niglich Preußischen Regierungsbezirks Magdeburg und im zweiten Kreise des 
Herzogthums Arhalr-Dessaus Cölgen Behufs der gemeinsamen Anlegung und 
Unterhaltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Elbe und der 
Saale zu einem Deichverbande zu vereinigen, so fsind die mit dem Abschlusse 
des desfallsigen Staatsvertrages beauftragten Kommissarien, und zwar: 
I. Königlich Preußischer Seits 
der Regierungsrath Rust, 
II. Herzoglich Anhaltischer Seits 
die General-Kommissionsräthe v. Mey und Möbes, 
nach vorhergegangener Verhandlung und Anhörung der Betheiligten heute über 
das beigeheftete Deichstatut übereingekommen und haben unter Vorbehalt der 
Ratifikation nachfolgenden Vertrag vereinbart. 
Artikel 1. 
Das Deichstatut soll, sobald es die landesherrliche Genehmigung erhal- 
ten hat und publizirt ist, für alle Niederungs-Interessenten Gesetzeskraft haben. 
Artikel 2. 
Der Meliorationsplan wird von dem Bautechniker der Regulirungs-= 
Kommission entworfen und demnächst von den zuständigen beiderseitigen Staaks- 
Verwaltungsbehörden geprüft und feslgestellt. 
Artikel 3. 
Das Reklamationsverfahren gegen das Kataster (F. 7. des beigehefteten 
Statuts) wird von der gemeinschaftlichen Regulirungskommissson geleitet und 
die Beschwerden werden gemeinschaftlich untersucht. · 
Die Sachverständigen werden von der Königlich Preußischen Regierung 
in Magdeburg im Einverständniß mit der Herzoglich Anhaltischen Regierung 
ernannk. 
Die Entscheidung über die nicht gütlich beigelegten Beschwerden wird von 
der Regierung desjenigen Landes gegeben, innerhalb dessen die Grundsflücke 
liegen, auf welche sich die Beschwerden beziehen. Gegen diese Entscheidung isi 
innerhalb einer vierwöchentlichen Frist, von deren Bekanntmachung ab, Rekurs 
an das Königlich Preußische Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele- 
genheiten, resp. an das Herzoglich Anhaltische Staatsministerium zulässig. 
Jabrgang 1856. (Nr. 4549.) 122 Nach
	        
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