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JZinsen erfordert wird. Diese hat alsdann für die Herbeischaffung dieser Sum-
me entweder aus dem landschaftlichen Hauptfonds oder auf andere Art Sorge
zu kragen, wobei sich aber von selbst versteht, daß sie nur diejenigen Reste zu
decken hat, welche durch die gleichzeitig eingelegte Sequestration nicht sofort
beizutreiben gewesen sind.
*)
Zu diesem Zwecke müssen die Departementsdirektionen der Generalland-
schafts-Direklion möglichst zeitig anzeigen, wie viel Geld sie zur Berichtigung
der Zinsen an dieselbe abführen können, damit der etwa nöthige Verkauf der
Pfandbriefe aus dem eigenthümlichen Fonds moglichst vortheilhaft geschehen
könne, weil der Vorschuß gegen die von den Departementskollegien auszustellen-
den Schuldverschreibungen jederzeit nur in baarem Gelde und nicht in Pand-
briefen gemacht werden muß.
Erwächst dem Toralitätssonds durch den Verkauf von Pfandbriefen
Behufs Deckung der Zinsresie und durch den Wiederankauf von Pfandbriefen
nach erfolgter Zurückerstattung des Vorschusses ein Verlust, so muß dieser von
dem Restanten ersetzt werden.
G. 229.
Es muß zu diesem Behuf bei jeder Departementsdirektion neben der
Zinsen= auch eine besondere Rückstandsrechnung geführt werden.
g. 230.
Der Rendant fertigt in dieser Beziehung aus der Zinsenrechnung einen
Auszug, aus dem ersichtlich, welche Güter und wie viel sie an Zinsen rückstan-
dig, wann und woher die Rückslände eingegangen und wie die gemachten Vor-
schüsse davon bezahlt worden sind.
G. 231.
Auch diese. Rückstandsrechnungen müssen gleich den übrigen Rechnungen
bei der nächsten Departementsversammlung im Kollegium zur Revision und
Decharge vorgelegt werden.
K. 232.
Die Zinsen= und speziellen Sequestrations-Rechnungen nebst den Quit-
tungen derjenigen, welche die Vorschüsse zur Deckung der Rückstände geleistet
und wieder bezahlt erhalten haben (9. 222.), sind die Belaäge, womit die Rück-
standsrechnung justiftzirt werden muß.
g. 233.
Die Generallandschafts-Direktion führt ihrerseits eine gleiche Rechnung
über die von ihr vorgeschossenen Reste, nur mit dem Unterschiede, daß solche
(Nr. 4911.) nicht