Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 1015 — 
4) die zur Unterhaltung des Systems erforderlichen Kosten zu bestreiten; 
2) die zurückbleibenden Zinsen vorzuschießen; 
3) für die in Sequestration gekommenen bepfandbrieften Güter nothwendige 
Vorschäfse zu machen, namentlich auch zur Wiederherstellung; 
4) etwanige Ausfälle zu decken. 
S. 296. 
Zu den Kosten, welche der Landschaft zur Last fallen, gehört die Be- 
soldung der Mitglieder und Beamten der verschiedenen landschaftlichen Behör- 
den, die Unterhaltung der landschaftlichen Gebäude, die vorschußweise Anschaf- 
fung des zu den Pfandbriefen erforderlichen Materials, sowie die Büreaukosten, 
die Kosten der Geldversendungen und überhaupt alle Arten von Ausgaben, die 
das allgemeine und nicht das besondere Interesse eines Einzelnen betreffen. 
Die Etats für die Gehalte der Mitglieder der Kollegien, sowie der Beam- 
ten des Instiruts, werden durch den Generallandtag oder den Engeren Aus- 
schuß fesigesetzt und ebenso können außerordentliche Gratifikationen an die Beam- 
ten nur mit Genehmigung dieser Behörden bewilligt werden. 
Die Witltwen und Kinder der verstorbenen Mitglieder der Kollegien und der 
übrigen Offigianten, die eine firirte Besoldung bezlehen, erhalten vom Todes- 
tage des Erblassers ab noch ein halbjähriges Gehalt. 
F. 297. 
Die landschaftlichen Fonds haben theilweise die Natur eines gemeinsa- 
men Eigenthums der gesammten Korporation, theilweise die eines speziellen 
Eigenthums der Assozürten der einzelnen Departements. Die ersteren werden 
verfassungsmäßig von der Generallandschafts-Oirektion verwalter, die letzteren 
von den Oeparkementsdirektionen. Die Fonds, welche das Eigenthum der To- 
talität bilden, können ihrer Natur entsprechend in gesetzlich dazu geeigneten 
Fällen zur Aushülfe von den einzelnen Deparkements in Anspruch genommen 
werden, ohne Beschränkung des Anspruchs auf eine bestimmte Quote, wogegen 
die Fonds, welche ein spezielles Eigenthum der einzelnen Departements reprä- 
sentiren, nur insoweit zur Unterstützung der übrigen Departements in gesetzlich 
dazu geeigneten Fällen verpflichtet sind, als dies ohne Gefährdung des eigenen 
Bedürfnisses geschehen kann, und auch dann nur unter Vorbehalt der Jurück- 
erstaltung und Zwischenverzinsung der gewährten Vorschusse. 
F. 298. 
Die Verwaltung der der Adminisiration der Generallandschafts -Di- 
rektion überwiesenen Fonds wird durch die Vertreter der Gesammtinteressen des 
landschaftlichen Kredirinstituts überwachr. 
Die Generallandschafts-Direktion hat daher die Verpflichtung, jährlich dem 
Engeren Ausschusse resp. der Generallandtags-Versammlung üuber die Verwal- 
tung der ihrer Administration überwiesenen Fonds vollständige und gehörig be- 
legte Rechnung zu legen. Die Zinsenerträge dieses Totalitätsfonds sind zu- 
nächst zur Deckung der ctatsmäßigen Bedürfnisse der Generallandschafts-Oirek- 
(Nr. 4811.) tion
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.