Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

— 78 — 
Artikel 2. 
Die Eisenbahn wird von der Wittenberg-Halleschen Eisenbahn, mit wel- 
cher sie in unmiktelbare Schienenverbindung zu bringen ist, bei Bitterfeld sich 
abzweigend, über Delitzsch nach Leipzig geführt werden und bei dem Dorfe 
Podelwitz an einem auf Grund des von der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn- 
gesellschaft auszuarbeirenden Projekts, nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende 
lechnische Kommissarien, noch näher zu bestimmenden Punkte die Landesgrenze 
überschreiten. In Leipzig soll die Eisenbahn mittelst der daselbsi zwischen den 
verschiedenen Bahnhöfen bestehenden Verbindungsbahn mit allen in Leipzig aus- 
mündenden Eisenbahnen ebenfalls in unmittelbare Verbindung gebracht werden, 
sowie auch die Königlich Preußische Regierung Ihrerseits für eine solche un- 
mittelbare Verbindung der Halle-Wittenberger Eisenbahn in Wittenberg mit 
der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn Sorge tragen wird, dergestalt, daß Trans- 
portmittel von allen in Leipzig ausmündenden Eisenbahnen mittelst der zu er- 
bauenden Eisenbahn ununterbrochen bis Berlin gelangen können und umgekehrt. 
Zu diesem Ende soll die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn in 
Uebereinstimmung mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäáßig vier Fuß 
acht und einen halben Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen betragen. 
Artikel 3. 
Die Genehmigung und Festsiellung des Bauprojekts innerhalb jedes 
Staatsgebietes bleibt der betreffenden Regierung überlassen. 
Artikel 4. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in Rede slehenden Bahnstrecke, 
soweit sie das Königlich Sächsische Gebiet berührt, der Krone Sachsen aus- 
schlietlich vorbehalten. 
Da demgemäßtz den Königlich Sächsischen Behörden die Kompetenz zur 
Untersuchung und Bestrafung aller innerhalb des Königlich Sachsischen Ge- 
biets vorkommenden, die Bahnanlage oder den Transport auf derselben be- 
treffenden Polizei= und Kriminaloergehen zusteht, so wird von der Königlich 
Preußischen Regierung die Vollstreckung der Straferkennenisse nach Maaßgabe 
der bestehenden Verträge zugesichert. 
Die Berlin-Anhaltische Eisenbahngesellschaft hat wegen aller Entschädi- 
gungsansprüche, die aus Anlaß der Eisenbahnanlage auf Königlich Süchsischem 
Gebiete oder des Betriebes derselben gegen sie erhoben werden moöchten, sich 
der Königlich Sächsischen Gerichtsbarkeit und den Königlich Sächsischen Ge- 
setzen zu unterwerfen. 
Artikel 5. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird zu Handhabung der ihr über 
das Unternehmen, soweit es innerhalb des Königreichs Sachsen zur Ausfüh= 
rung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.